Uniformschutzverordnung
USV · V · BGBl. II Nr. 205/2016 · in Kraft seit 2016-08-01
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das unbefugte Tragen von Polizeiuniformen ermöglicht es Tätern, staatliche Autorität zu erschleichen, und schädigt dadurch unbeteiligte Bürger. Diese Verordnung definiert schlicht, welche Uniformen und Abzeichen unter das gesetzliche Verbot fallen – sie ist ein notwendiges und völlig verhältnismäßiges Hilfsmittel für den Vollzug des SPG. Der Eingriff in die persönliche Freiheit ist minimal und trifft nur jene, die vorsätzlich als Polizisten auftreten wollen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Diese Verordnung bezeichnet die in den Anlagen dargestellten Uniformen und Uniformteile der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Bundesministeriums für Inneres und der Landespolizeidirektionen, deren unbefugtes Tragen an einem öffentlichen Ort verboten ist.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz