Verrechnungspreisdokumentationsgesetz
VPDG · BG · BGBl. I Nr. 77/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016 · in Kraft seit 2016-12-31
32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Große Konzerne müssen umfangreiche Verrechnungspreis-Unterlagen erstellen. Der länderbezogene Bericht für Konzerne ab 750 Millionen Euro Umsatz ist von der EU verlangt und bleibt. Die zusätzliche Pflicht zu Master File und Local File schon ab 50 Millionen Euro Umsatz geht über das EU-Minimum hinaus und belastet auch mittelgroße Firmen. Diese nationale Zusatzpflicht sollte gestrichen oder angehoben werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung ↗ RIS
Umsetzung von Unionsrecht und einer qualifizierten Vereinbarung § 1. Mit diesem Bundesgesetz werden die Richtlinie (EU) 2016/881 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich der Verpflichtung zum automatischen Austausch von Informationen im Bereich der Besteuerung, ABl. Nr. L 146 vom 03.06.2016 S. 8, und das multilaterale Regierungsübereinkommen über den Austausch länderbezogener Berichte in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 3 — Dokumentationspflicht ↗ RIS
Dokumentationspflicht § 3. (1) Für eine multinationale Unternehmensgruppe ist ein länderbezogener Bericht zu erstellen, wenn der Gesamtumsatz in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr gemäß dem konsolidierten Abschluss mindestens 750 Millionen Euro beträgt. (2) Eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe hat ein Master File sowie ein Local File zu erstellen, wenn in den beiden vorangegangenen Wirtschaftsjahren die Umsatzerlöse den Betrag von 50 Millionen Euro überschritten haben. Diese Pflichten entfallen ab dem folgenden Wirtschaftsjahr, wenn die Umsatzerlöse in zwei aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren die maßgeblichen Beträge nicht mehr überschritten haben. (3) Ungeachtet des Abs. 2 ist eine in Österreich ansässige Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe auf Ersuchen des zuständigen Finanzamtes zur Vorlage eines Master File verpflichtet, wenn nach den Bestimmungen eines anderen Staates oder Gebietes durch eine dort ansässige Geschäftseinheit ein Master File zu erstellen ist. (4) Neben diesem Bundesgesetz bestehende Dokumentationspflichten bleiben unberührt. Das zuständige Finanzamt kann zusätzliche Unterlagen zur Vorlag
§ 6 — Master File ↗ RIS
Master File § 6. (1) Das Master File besteht aus einer Verrechnungspreisdokumentation mit umfassenden Informationen zur gesamten Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab: (2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Master File mit Verordnung näher festzulegen.
§ 7 — Local File ↗ RIS
Local File § 7. (1) Das Local File umfasst spezielle Informationen zu Geschäftsvorfällen der jeweiligen Geschäftseinheit einer multinationalen Unternehmensgruppe und deckt insbesondere folgende Teilbereiche ab (Informationen zu Finanztransaktionen der Geschäftseinheit sowie zur Vergleichbarkeitsanalyse): (2) Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt des Local File mit Verordnung näher festzulegen.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz