Deregulierung, aber richtig

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Haftungsgesetz-Kärnten

· BG · BGBl. I Nr. 69/2016 · in Kraft seit 2016-09-03

31/03 Bundeshaftung, Anleihen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das Inkrafttreten ist an die beihilfenrechtliche Genehmigung bzw. Bestaetigung durch die Europaeische Kommission gebunden (Art. 107/108 AEUV).

Begründung

Dieses Gesetz ermaechtigt den Bund, fuer Kreditoperationen des Kaerntner Ausgleichszahlungs-Fonds Haftungen bis 11 Milliarden Euro zu uebernehmen. Es war zentraler Baustein der Loesung des Hypo-/Heta-Schuldenproblems und der Vermeidung einer Kaerntner Landesinsolvenz. Da die uebernommenen Haftungen weiterhin rechtlich fortwirken koennen, sollte die Rechtsgrundlage erhalten bleiben.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Haftungsermächtigung ↗ RIS

Haftungsermächtigung § 1. (1) Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt namens des Bundes gemäß § 82 Bundeshaushaltsgesetz 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, die Haftung in Form von Garantien für vom Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds durchzuführenden Kreditoperationen in einem Ausmaß zu übernehmen, dass der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftungen 11 Milliarden Euro an Kapital und Zinsen zuzüglich Kosten sowie zuzüglich einer allfälligen Differenz zum Barwert aufgrund eines negativen Zinsumfeldes im Zuge von vor Fälligkeit durchgeführten Kaufoperationen nicht übersteigt. (2) Der Bundesminister für Finanzen darf Haftungen für Kreditoperationen gemäß Abs. 1 nur übernehmen, wenn die prozentuelle Gesamtbelastung bei diesen Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 79 Abs. 2 BHG 2013 umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 79 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet. (3) Die Haftungsübernahmen gemäß Abs. 1 können nur durch schriftliche Vereinbarung erfolgen. Der Kärntner Ausg

§ 5 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 5. Dieses Bundesgesetz tritt am Tag nach der Veröffentlichung der Genehmigung durch die Europäische Kommission oder der Bestätigung der Europäischen Kommission, dass aufgrund bereits bestehender Genehmigungen keine Veranlassung für eine neuerliche Beihilfeentscheidung besteht, im Bundesgesetzblatt in Kraft. Der Bundesminister für Finanzen hat die Genehmigung oder Bestätigung und das Datum des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz