Ausbildungspflichtgesetz
APflG · BG · BGBl. I Nr. 62/2016 · in Kraft seit 2016-08-01
73 Ausbildungspflicht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz verpflichtet Jugendliche bis 18 zu Bildung oder Ausbildung („AusBildung bis 18“). Das ist eine paternalistische, aber breit akzeptierte Pflicht zum Schutz der Zukunftschancen – vergleichbar der Schulpflicht. Bleibt; zu prüfen wäre die Verhältnismäßigkeit der Sanktionen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Inhalt ↗ RIS
Inhalt § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Verpflichtung zu einer Bildung oder Ausbildung für Jugendliche, welche die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben (Ausbildungspflicht). (2) Schulen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Schulen im Sinne der Artikel 14 und 14a B-VG. Berufliche Ausbildungen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind betriebliche und überbetriebliche Ausbildungen nach dem Berufsausbildungsgesetz (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, nach dem Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetz (LFBAG), BGBl. Nr. 298/1990, oder Ausbildungen nach gesundheitsrechtlichen Vorschriften.
§ 3 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 3. (1) Die Ausbildungspflicht betrifft Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die die allgemeine Schulpflicht erfüllt haben und sich nicht nur vorübergehend in Österreich aufhalten. (2) Das Ausbildungspflichtgesetz betrifft auch Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die sich aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 des Asylgesetzes 2005 – AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, im Bundesgebiet aufhalten. 05.07.2024 20009604 NOR40262640
Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz