Deregulierung, aber richtig

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Lehrpläne für Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

· V · BGBl. II Nr. 201/2016 · in Kraft seit 2016-07-28

70/07 Schule und Kirche; 71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt nur die Lehrpläne und Stundentafeln der staatlichen höheren land- und forstwirtschaftlichen Schulen fest. Sie schränkt keine Bürgerin und keinen Bürger ein, sondern organisiert den Unterricht an öffentlichen Schulen, was eine normale Aufgabe des Staates ist. Es gibt hier keine Freiheit zu gewinnen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

Anl. 1 — ETHIK ↗ RIS

Anlage 1 ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL, DIDAKTISCHE GRUNDSÄTZE, SCHULAUTONOME LEHRPLANBESTIMMUNGEN UND GEMEINSAME UNTERRICHTSGEGENSTÄNDE AN DEN HÖHEREN LAND- UND FORSTWIRTSCHAFTLICHEN LEHRANSTALTEN I. ALLGEMEINES BILDUNGSZIEL Die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten dienen im Rahmen der Aufgabe der österreichischen Schule (§§ 2 und 9 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. I Nr. 175/1966) dem Erwerb höherer allgemeiner und fachlicher Bildung, die zur Ausübung einer gehobenen Berufstätigkeit auf land- und forstwirtschaftlichem oder verwandtem Gebiet befähigt und zur Universitätsreife führt. Diesem zweifachen Bildungsauftrag entsprechend sind in den Lehrplänen für die einzelnen Fachrichtungen der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten neben den allgemeinbildenden Pflichtgegenständen fremdsprachliche, mathematische, naturwissenschaftliche, fachtheoretische, praktische, wirtschaftliche und rechtliche Pflichtgegenstände sowie Pflichtpraktika vorgesehen (§ 17 Land- und forstwirtschaftliches Bundesschulgesetz). Im Rahmen dieser Pflichtgegenstände erwerben die Schülerinnen und Schüler Die Absolventinnen und Absolventen der höheren land- und

§ 1 — Lehrpläne ↗ RIS

Lehrpläne § 1. (1) Für die nachstehend genannten Höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten werden die in den jeweils angeführten Anlagen enthaltenen Lehrpläne erlassen: 1. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft Anlagen 1 und 1.1 2. Höhere Lehranstalt für Wein- und Obstbau Anlagen 1 und 1.2 3. Höhere Lehranstalt für Garten- und Landschaftsgestaltung Anlagen 1 und 1.3 4. Höhere Lehranstalt für Gartenbau Anlagen 1 und 1.4 5. Höhere Lehranstalt für Landtechnik Anlagen 1 und 1.5 6. Höhere Lehranstalt für Forstwirtschaft Anlagen 1 und 1.6 7. Höhere Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anlagen 1 und 1.7 8. Höhere Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie Anlagen 1 und 1.8 9. Höhere Lehranstalt für Umwelt- und Ressourcenmanagement Anlagen 1 und 1.9 10. Höhere Lehranstalt für Informationstechnologie in der Landwirtschaft Anlagen 1 und 1.10 11. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft Anlagen 2 und 2.1 12. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft Anlagen 2 und 2.2 13. Dreijähriger Aufbaulehrgang der Höheren Lehranstalt für Landwirtschaft und Ernährung Anlagen 2 und 2.3 (2) Soweit an der Schule die erforder

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