Durchführung von Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt (Deutschland)
· Vertrag – Deutschland · BGBl. III Nr. 129/2016 · in Kraft seit 2016-07-01
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Abkommen zur Durchfuehrung von Art. 83bis des Chicagoer Abkommens; regelt technisch die Uebertragung luftfahrtbehoerdlicher Aufsichtspflichten und ist eine legitime Fachvereinbarung.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie der Republik Österreich und das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Luftfahrt-Bundesamt,– Vertragsparteien des Abkommens vom 7. Dezember 19441 über die Internationale Zivilluftfahrt, in Anbetracht des Protokolls vom 6. Oktober 19802 zur Änderung des Artikels 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt, von dem Wunsch geleitet, im Hinblick auf die Verbesserung der Verkehrssicherheit im zivilen Luftverkehr dem jeweiligen Halterstaat von Luftfahrzeugen Funktionen und Aufgaben des Eintragungsstaates nach den Artikeln 12, 30, 31 und 32 Buchstabe a des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt entweder ganz oder teilweise zu übertragen, wie es der mit dem Protokoll vom 6. Oktober 1980 eingefügte Artikel 83bis des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt ermöglicht, in der Überzeugung, dass es unter Berücksichtigung des ICAO-Dokumentes 9760, Teil IV, Kapitel 6 und des ICAO-Dokumentes 8335, Teil V notwendig ist, die internationalen Verpflichtungen und Zuständigkeiten der Vertragsparteien in Übereinstimmung mit dem Abkommen über di
KI-Analyse · 2026-07-20 · 10 §§ im Datensatz