Deregulierung, aber richtig

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Kosten der schifffahrtspolizeilichen Verkehrsregelung, Überwachung und Hilfeleistung auf Wasserstraßen

· V · BGBl. II Nr. 192/2016 · in Kraft seit 2016-07-19

94/01 Schiffsverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, wer die Kosten der Wasserstraßenpolizei trägt, wenn Einsätze durch private Veranstaltungen, Sondertransporte oder Schiffshavarien verursacht werden. Das Verursacherprinzip ist fair und verhältnismäßig — wer den Einsatz verursacht, zahlt dafür. Die Verordnung wurde zuletzt 2025 aktualisiert, was zeigt, dass sie aktiv genutzt wird. Es gibt keinen legitimen Grund, diese Kostenregelung abzuschaffen.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Zweck der Norm ↗ RIS

Zweck der Norm § 1. Zweck dieser Verordnung ist die Festlegung der für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung, Überwachung oder Hilfeleistung auf Wasserstraßen, ausgenommen in die Landesvollziehung fallende, zu leistende Abgeltung für Personal- und Sachleistungen, die durch Organe des Bundes erbracht werden.

§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 2. (1) Diese Verordnung gilt für Wasserstraßen, die nicht in die Landesvollziehung fallen. (2) Diese Verordnung gilt für die Festlegung und Tragung der Kosten 23.12.2025 20009596 NOR40273757

§ 3 — Zusammensetzung und Berechnung der Kosten ↗ RIS

Zusammensetzung und Berechnung der Kosten § 3. (1) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 setzen sich zusammen aus (2) Die direkten Personalkosten gemäß Abs. 1 Z 1 betragen für die schifffahrtspolizeiliche Verkehrsregelung Für die Bemessung sind jeweils die Bezugsansätze zugrunde zu legen, die mit 1. Jänner des Jahres gelten, auf das sich die Verrechnung bezieht. (3) Die Personalnebenkosten gemäß Abs. 1 Z 2 betragen 30 vH der direkten Personalkosten gemäß Abs. 2. (4) Der Gemeinkostenbeitrag gemäß Abs. 1 Z 3 beträgt 30 vH der Summe aus den direkten Personalkosten gemäß Abs. 2 und den Personalnebenkosten gemäß Abs. 3. (5) Die Kosten für den Sachaufwand gemäß Abs. 1 Z 4 sind: (6) Die Kosten für die Errichtung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen: (7) Die Kosten für die laufende Instandhaltung eines schwimmenden Fahrwasserzeichens setzen sich pro Kalenderjahr pauschaliert in Summe aus folgenden Teilbeträgen zusammen: Für schwimmende Fahrwasserzeichen, die unterjährig errichtet oder entfernt werden, ist diese Summe tageweise zu aliquotieren. Der Stichtag für die Aliquotierung ist nach dem Entstehen bzw. dem Wegfall der Notwendi

§ 4 — Fälligkeit und Abstattung der Kosten ↗ RIS

Fälligkeit und Abstattung der Kosten § 4. (Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 315/2025) (2) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 2 werden dem Inhaber der schifffahrtsanlagenrechtlichen Bewilligung nach Abschluss der Arbeiten bzw. dem Inhaber der Veranstaltungs- oder Sondertransportbewilligung nach dem Ende der Veranstaltung bzw. nach Abschluss des Sondertransports vorgeschrieben. (3) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 3 werden vorgeschrieben. (4) Die Kosten gemäß § 2 Abs. 2 Z 4 werden dem Verfügungsberechtigten des Fahrzeugs, für das die Hilfeleistung in Anspruch genommen wurde, nach Abschluss der Hilfeleistung vorgeschrieben. 23.12.2025 20009596 NOR40273759

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz