Deregulierung, aber richtig

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Kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweise-Verordnung

KGWH-VO · V · BGBl. II Nr. 186/2016 · in Kraft seit 2016-07-14

82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
20Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Die EU-Richtlinie 2014/109/EU legt die genauen technischen Spezifikationen für kombinierte Gesundheitswarnungen auf Tabakverpackungen verbindlich fest – Format, Auflösung, Farben und Anordnung. Österreich setzt diese Vorgaben eins zu eins um, ohne nationalen Spielraum zu nutzen. Goldenes Gold-Plating ist nicht erkennbar. Die Warnhinweise dienen der Verbraucherinformation über Gesundheitsrisiken, deren Kosten die Allgemeinheit trägt.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 2 — Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises ↗ RIS

Layout und Form des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises § 2. (1) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 zu wählen. (2) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises mehr als 20 %, aber weniger als 65 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen. (3) Beträgt die Höhe des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises zwischen 65 % und 70 % seiner Breite, haben die Herstellerinnen bzw. Hersteller für das Layout des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises entweder das Untereinanderformat gemäß Anlage 1 oder das Nebeneinanderformat gemäß Anlage 2 zu wählen, wobei sie sicherzustellen zu haben, dass alle Elemente des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises vollständig sichtbar bleiben und nicht verzerrt werden. (4) Wird das Untereinanderformat verwendet, ist das Foto im kombinierten gesundheitsbezogenen Wa

§ 3 — Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises ↗ RIS

Gestaltung des kombinierten gesundheitsbezogenen Warnhinweises § 3. (1) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist im CMYK-Vierfarbdruck zu drucken. Alle Elemente in Schwarz haben C0, M0, Y0 und K100 und diejenigen in Warmgelb C0, M10, Y100 und K0 zu entsprechen. (2) Der kombinierte gesundheitsbezogene Warnhinweis ist bei Darstellung in Ausgangsgröße mit einer Mindestauflösung von 300 dpi zu reproduzieren. (3) Der textliche Warnhinweis ist in Weiß auf schwarzem Hintergrund zu drucken. Die Entwöhnungsinformation ist in Schwarz auf warmgelbem Hintergrund zu drucken. (4) Wird Nebeneinanderformat, Untereinanderformat mit veränderter Anordnung oder extrabreites Nebeneinanderformat verwendet, hat innerhalb der Fläche der Entwöhnungsinformation ein 1 mm breiter schwarzer Rand zwischen Entwöhnungsinformation und Foto gedruckt zu werden. (5) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure haben zu gewährleisten, dass das Foto (6) Die Herstellerinnen bzw. Hersteller haben zu gewährleisten, dass (7) Herstellerinnen bzw. Hersteller oder Importeurinnen bzw. Importeure anderer Rauchtabakerzeugnisse als Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und Wasserpfeifentabak kön

§ 5 — Inverkehrbringen ↗ RIS

Inverkehrbringen § 5. Herstellerinnen bzw. Hersteller und Importeurinnen bzw. Importeure dürfen Produkte nur dann in Verkehr bringen, wenn sie den Anforderungen der §§ 2 bis 4 entsprechen.

KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz