Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Anerkennungs- und Bewertungsgesetz

AuBG · BG · BGBl. I Nr. 55/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2022 · in Kraft seit 2022-06-11

76 Anerkennungen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn
50%Konfidenz

Begründung

Das Gesetz vereinfacht die Anerkennung ausländischer Bildungs- und Berufsqualifikationen und senkt damit Hürden für Menschen, die in Österreich arbeiten wollen. Das erweitert wirtschaftliche Freiheit. Bleibt – sinnvoll ist nur, die begleitenden Beratungs- und Portalstrukturen schlank zu halten.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Ziel ↗ RIS

Ziel § 1. (1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist die Vereinfachung der Verfahren zur Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen von Drittstaatsangehörigen und Personen, die Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen in einem Drittstaat erworben haben, sowie die Einführung verfahrensrechtlicher Bestimmungen zur Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen. (2) Durch die verfahrensrechtlichen Regelungen dieses Bundesgesetzes soll eine qualifikationsadäquate Beschäftigung von Personen, die ausländische Bildungsabschlüsse oder Berufsqualifikationen erworben haben, am österreichischen Arbeitsmarkt unterstützt und deren Integration am Arbeitsmarkt gefördert werden. (3) Dieses Bundesgesetz soll auch für Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte und Drittstaatsangehörige, die aufgrund einer Verordnung gemäß § 62 Abs. 1 AsylG 2005 über ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht für Vertriebene verfügen, einen erleichterten Zugang zu Verfahren zur Anerkennung und Bewertung ausländischer Bildungsabschlüsse und Berufsqualifikationen ermöglichen. 10.06.2022 20009588 NOR40244497

§ 4 — Anerkennungsportal ↗ RIS

Anerkennungsportal § 4. (1) Der Österreichische Integrationsfonds hat eine elektronische Plattform (im Folgenden: Anerkennungsportal) einzurichten, die der Antragstellerin oder dem Antragssteller in Bezug auf Verfahren zur Anerkennung, Bewertung und Berufsberechtigung zu Informations-, Orientierungs-, und Transparenzzwecken dient. Die Zuständigkeit der einheitlichen Ansprechpartner gemäß Dienstleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2011, bleibt unberührt. (2) Zu diesen Zwecken hat das Anerkennungsportal für jeden Bildungsabschluss und jede Berufsqualifikation die folgenden verfahrensrelevanten Informationen zu enthalten: (3) Die jeweils zuständige Behörde oder Stelle ist verpflichtet, dem Österreichischen Integrationsfonds mindestens einmal jährlich die in Abs. 2 genannten Informationen zu übermitteln, erstmalig jedoch innerhalb von 6 Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Die Informationen in Abs. 2 Z 1 und 4 sind von der in mittelbarer Bundesverwaltung zuständigen Behörde zu übermitteln. Ergeben sich Änderungen in den jeweiligen Materiengesetzen, die die Informationen gemäß Abs. 2 betreffen, so sind diese dem Österreichischen Integrationsfonds innerhalb eines Monats nach Inkr

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 15 §§ im Datensatz