54. Nachtrag zum Arzneibuch
· V · BGBl. II Nr. 176/2016 · in Kraft seit 2016-07-08
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 2016 hatte ausschließlich den Zweck, bestimmte Nachträge zum Europäischen Arzneibuch (Nachtrag 8.3 und 8.4) in Kraft zu setzen und ältere Fassungen außer Kraft zu setzen. Diese Aufgabe ist seit der Kundmachung vollständig erledigt. Neuere Arzneibuchnachträge haben die hier geregelten Inhalte längst ersetzt. Die Verordnung ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Die deutschsprachige Fassung des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Die Monographien und Texte des zweiten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.2, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die deutschsprachige Fassung des vierten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.4, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird in Kraft gesetzt.
§ 4 ↗ RIS
§ 4. Die Monographien und Texte des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.3, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des dritten Nachtrags zum Europäischen Arzneibuch, achte Ausgabe 2014, Nachtrag 8.4 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Die §§ 1 und 2 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, die §§ 3 und 4 mit Ablauf des zweiten Tages nach der Kundmachung in Kraft.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz