Deregulierung, aber richtig

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EUTM RCA-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 171/2016 · in Kraft seit 2016-06-30

12/03 Entsendung ins Ausland · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelte 2016 die Befugnisse österreichischer Soldaten im Rahmen der EU-Ausbildungsmission in der Zentralafrikanischen Republik und stützte sich dabei auf einen EU-Ratsbeschluss vom April 2016. Dieser Ratsbeschluss und das damit verbundene Mandat sind durch spätere Beschlüsse ersetzt worden; die EU-Mission selbst ist inzwischen beendet. Die Verordnung hat keine operative Wirkung mehr und ist aufzuheben.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Aufgaben ↗ RIS

Aufgaben § 1. Die Aufgaben der zum Auslandseinsatz nach § 1 Z 1 lit. a KSE-BVG in die Zentralafrikanische Republik (ZAR) im Rahmen der EU-Ausbildungsmission (EUTM RCA) aus dem Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport entsendeten Personen richten sich nach dem Beschluss des Rates der Europäischen Union 2016/610/GASP vom 19. April 2016 sowie den sonstigen diesem Auslandseinsatz zugrunde liegenden völkerrechtlichen Regelungen. Die Aufgaben umfassen insbesondere

§ 3 — Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften ↗ RIS

Außerkrafttreten von Rechtsvorschriften § 3. Die Verordnung der Bundesregierung über die Befugnisse der zum Auslandseinsatz in die Zentralafrikanische Republik entsendeten Personen (EUMAM RCA-Verordnung), BGBl. II Nr. 53/2015, tritt mit Ablauf des 16. Juli 2016 außer Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz