Gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung (Griechenland)
· Vertrag – Griechenland · BGBl. III Nr. 106/2016 · in Kraft seit 2016-06-01
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung setzt Artikel 8 des EU-Visakodex um und erlaubt Österreich und Griechenland, gegenseitig Visumanträge zu bearbeiten. Das senkt für Antragsteller den praktischen Aufwand, wenn keine eigene Botschaft im Zielland vorhanden ist. Die Vereinbarung schafft keinen österreichischen Mehraufwand über das EU-Recht hinaus, sondern nutzt eine ausdrücklich vorgesehene Erleichterung. Sie ist daher beizubehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) No. BMEIA-GR.4.36.10/0001-IV.2/2015 V e r b a l n o t e Das Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres entbietet der Botschaft der Hellenischen Republik in Wien seine Empfehlungen und beehrt sich, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“) folgende Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres der Republik Österreich und dem Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten der Hellenischen Republik (nachstehend „Vertragsparteien“) über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vorzuschlagen: 1. Gegenseitige Vertretung (1) Die Republik Österreich und die Hellenische Republik vertreten einander bei der Bearbeitung und Erteilung einheitlicher, für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen (Schengener Durchführungsübereinkommen) gültiger Visa. (2) Die Dienstorte, auf die diese Vereinbarung gemäß Absatz 1 anwendb
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz