Deregulierung, aber richtig

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Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen

· V · BGBl. II Nr. 154/2016 · in Kraft seit 2016-07-01

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung bestimmte die Abwicklungsstelle und die zur Annahme ermächtigten Bausparkassen für das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen (BGBl. I Nr. 31/2014). Das zugrundeliegende Förderprogramm war zeitlich begrenzt und ist inzwischen ausgelaufen. Die Verordnung hat damit keine operative Wirkung mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 — Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen ↗ RIS

Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen § 1. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 i.d.F. BGBl. I Nr. 45/2016 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut. (2) Die Bausparkassen „start:bausparkasse AG“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt. (3) Die zur Annahme von Anträgen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der entsprechenden Unterlagen entgegenzunehmen und an die in § 1(1) genannte Abwicklungststelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

§ 2 — Inkrafttreten ↗ RIS

Inkrafttreten § 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz