Deregulierung, aber richtig

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Mitarbeiterkategorien- und Nachweis-Verordnung

MiKaNa-V · V · BGBl. II Nr. 151/2016 · in Kraft seit 2016-10-01

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Das HIKrG setzt die EU-Hypothekarkreditrichtlinie (2014/17/EU) um; die MiKaNa-V konkretisiert deren Anforderungen an die Mindestqualifikation von Beratungspersonal bei Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen.

Begründung

Diese Verordnung setzt Mindestanforderungen an die Fachkenntnis von Bankmitarbeitern, die Kunden bei Hypothekar- und Immobilienkrediten beraten. Solche Kredite binden Familien oft für Jahrzehnte – mangelnde Beratungsqualität kann zu erheblichem finanziellem Schaden führen. Die Anforderungen sind durch EU-Recht vorgegeben und in ihrer Grundform verhältnismäßig.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Differenzierung der Kategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG ↗ RIS

Differenzierung der Kategorien von Mitarbeitern hinsichtlich der Mindestanforderungen an Kenntnissen und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG § 1. (1) Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die Beratungsdienstleistungen gemäß § 14 Abs. 1 des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, im Zusammenhang mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen erbringen, die in den Anwendungsbereich des 2. oder 3. Abschnittes des HIKrG fallen (im Folgenden: Hypothekar- und Immobilienkreditverträge), haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 bis 9 BWG zu den in die Beratung einbezogenen Kreditprodukten im Sinne von § 33 Abs. 1 Z 1 BWG (im Folgenden: Kreditprodukte) zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität dieser Kreditprodukte erforderlich sind. (2) Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit dem Abschluss von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befasst sind, haben über jene Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 Z 1, 2, 4 und 7 bis 9 BWG zu den vom Kreditinstitut angebotenen Kreditprodukten zu verfügen, die nach Art, Umfang und Komplexität der Kreditprodukte erforderlich sind. (3) Mitarbeiter eines Kreditinstituts, die mit der Bewert

§ 2 — Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG ↗ RIS

Art, Umfang und Periodizität des Nachweises der Kenntnisse und Fähigkeiten gemäß § 33 Abs. 1 BWG § 2. Kreditinstitute haben eine Evidenz zu führen und aktuell zu halten, aus der sich differenziert nach der Kategorisierung der Mitarbeiter gemäß § 1 alle erforderlichen Nachweise zu den Kenntnissen und Fähigkeiten jedes einzelnen Mitarbeiters dieser Kategorien ergeben, um eine Überwachung der Einhaltung der Anforderungen gemäß § 33 Abs. 1 BWG zu ermöglichen. Die Evidenz umfasst zumindest

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz