Zentralverwahrer-Sanierungs-, Abwicklungs- und Notfallsanierungsplanverordnung
ZvSAN-V · V · BGBl. II Nr. 153/2016 · in Kraft seit 2016-07-01
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung wurde mit der Novelle 2025 so weit gestutzt, dass sie keinerlei eigenen Mindestinhalt mehr festlegt – die verbliebenen Paragraphen verweisen ausschließlich auf die unmittelbar in Österreich geltende EU-Verordnung Nr. 909/2014, die ohne nationalen Umsetzungsakt wirkt. Da EU-Verordnungen direkt anwendbar sind und Österreich bewusst nichts darüber hinaus geregelt hat, ist diese österreichische Verordnung vollständig redundant. Sie kann ersatzlos aufgehoben werden; der Schutz von Wertpapierdepots bleibt durch EU-Recht unverändert gewährleistet.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Mindestinhalte eines Sanierungsplanes Mindestinhalte eines Sanierungsplanes § 3. Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Sanierungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Ist dem Zentralverwahrer eine Genehmigung zur Erbringung bankartiger Nebendienstleistungen erteilt, so hat er den Fall, dass sich daraus Liquiditäts- oder Kreditrisiken ergeben, jedenfalls hinreichend bei den Optionen für die Sanierung gemäß Art. 22a Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zu berücksichtigen. 17.11.2025 20009559 NOR40272631
§ 9 — Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes ↗ RIS
Mindestinhalte eines Abwicklungsplanes § 9. Neben den gemäß Art. 22a Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorgegebenen Mindestinhalten umfasst der Abwicklungsplan unbeschadet behördlicher Aufträge gemäß Art. 22a Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 keine weiteren Mindestinhalte. Aufbauorganisation 17.11.2025 20009559 NOR40272633
§ 13 — 4. Abschnitt ↗ RIS
4. Abschnitt Mindestinhalte eines Notfallsanierungsplanes § 13. Neben den Mindestinhalten gemäß den aufgrund von Art. 45 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 erlassenen technischen Standards umfasst ein Notfallsanierungsplan unbeschadet der Vorgaben gemäß der Verordnung (EU) 2022/2554 keine weiteren Mindestinhalte. 17.11.2025 20009559 NOR40272634
§ 15 — Inkrafttreten ↗ RIS
Inkrafttreten § 15. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft und ist auf Zentralverwahrer anzuwenden, die nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 zugelassen worden sind. (2) § 1 Abs. 1, §§ 2, 3, 9, 13 und 14 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 242/2025 treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft. §§ 4 bis 8, §§ 10 bis 12 sowie die Anlage 1 und die Anlage 2 mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. 17.11.2025 20009559 NOR40272636
KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz