Statistik der betrieblichen Bildung
· V · BGBl. II Nr. 139/2016 · in Kraft seit 2016-06-11
46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung ordnete eine einmalige Erhebung im Jahr 2016 über das Berichtsjahr 2015 an. Die Erhebung wurde längst durchgeführt, die Daten bis 2018 veröffentlicht und an Eurostat übermittelt. Die Verordnung hat damit keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung ↗ RIS
Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.
§ 2 — Periodizität, Kontinuität ↗ RIS
Periodizität, Kontinuität § 2. Die Erhebungen sind einmalig im Jahr 2016 über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode 2015) durchzuführen.
§ 9 — Veröffentlichung ↗ RIS
Veröffentlichung § 9. (1) Die Bundesanstalt hat die Daten der Statistik der betrieblichen Bildung in Entsprechung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung bis spätestens Ende Juni 2017 an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse in Form von Tabellen bis spätestens Oktober 2017 und in Form eines Berichtes bis spätestens März 2018 der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen.
§ 10 — Evaluierung ↗ RIS
Evaluierung § 10. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.
KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz