Deregulierung, aber richtig

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Statistik der betrieblichen Bildung

· V · BGBl. II Nr. 139/2016 · in Kraft seit 2016-06-11

46/01 Bundesstatistikgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der EU-Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung; die unmittelbar geltende EU-Verordnung bleibt bestehen, die nationale Durchführungsverordnung für 2015 ist aber erledigt.

Begründung

Diese Verordnung ordnete eine einmalige Erhebung im Jahr 2016 über das Berichtsjahr 2015 an. Die Erhebung wurde längst durchgeführt, die Daten bis 2018 veröffentlicht und an Eurostat übermittelt. Die Verordnung hat damit keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung ↗ RIS

Anordnung zur Erstellung der Statistik der betrieblichen Bildung § 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten eine Statistik über die betriebliche Bildung für das Kalenderjahr 2015 zu erstellen und zu veröffentlichen.

§ 2 — Periodizität, Kontinuität ↗ RIS

Periodizität, Kontinuität § 2. Die Erhebungen sind einmalig im Jahr 2016 über das vorangegangene Kalenderjahr (Berichtsperiode 2015) durchzuführen.

§ 9 — Veröffentlichung ↗ RIS

Veröffentlichung § 9. (1) Die Bundesanstalt hat die Daten der Statistik der betrieblichen Bildung in Entsprechung des Artikels 11 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung bis spätestens Ende Juni 2017 an die Europäische Kommission (Eurostat) zu übermitteln. (2) Die Bundesanstalt hat die Hauptergebnisse in Form von Tabellen bis spätestens Oktober 2017 und in Form eines Berichtes bis spätestens März 2018 der Öffentlichkeit unentgeltlich im Internet zur Verfügung zu stellen.

§ 10 — Evaluierung ↗ RIS

Evaluierung § 10. Gemäß Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1552/2005 über die Statistik der betrieblichen Bildung hat die Bundesanstalt bis spätestens 21 Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums der Erhebung der Europäischen Kommission (Eurostat) einen Qualitätsbericht vorzulegen.

KI-Analyse · 2026-06-16 · 15 §§ im Datensatz