KRAZAF-Abwicklungsgesetz
· BG · BGBl. I Nr. 33/2016 · in Kraft seit 2016-06-03
82/06 Krankenanstalten, Kurorte · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Dieses Gesetz regelt ausschliesslich die Abwicklung und Aufloesung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, der bereits 1996 ueberfuehrt wurde. Nach der Abwicklung gilt der Fonds als aufgeloest, und das Gesetz selbst sieht vor, dass es auf nach Februar 2016 geltend gemachte Forderungen nicht mehr anzuwenden ist. Der Abwicklungszweck ist erledigt, das Gesetz ist daher gegenstandslos.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Dieses Bundesgesetz dient der Abwicklung des gemäß § 4 des Bundesgesetzes über die Errichtung des Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 700/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 853/1995, errichteten Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (im Folgenden: KRAZAF).
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Nach der Abwicklung gemäß § 2 gilt der KRAZAF als aufgelöst.
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Dieses Gesetz ist auf Forderungen, die bis zum 29. Februar 2016 gerichtlich geltend gemacht wurden, nicht anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 7 §§ im Datensatz