Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Skibautechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 130/2016 · in Kraft seit 2016-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

ÄNDERN
20Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung schreibt detaillierte Ausbildungsinhalte für den Lehrberuf Skibautechnik vor — einen sehr kleinen Nischenberuf mit wenigen hundert Lehrlingen österreichweit. Das Berufsausbildungsgesetz gibt bereits einen allgemeinen Rahmen für alle Lehrberufe vor; ob zusätzlich eine staatlich vorgeschriebene Detailordnung für dieses Spezialhandwerk nötig ist, ist fraglich. Ausbildungsinhalte und -standards könnten flexibler von der Skiindustrie selbst oder durch allgemeine Lehrvertragsregeln geregelt werden. Die starren staatlichen Vorgaben schränken die Anpassungsfähigkeit an neue Produktionstechniken ein und sollten auf ein Minimum reduziert und stärker der Branche überlassen werden.

Kategorien

Reine BürokratieFreiheitseinschränkung

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Skibautechnik-Ausbildungsordnung BGBl. II Nr. 130/2016 01.06.2016 Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Skibautechnik (Skibautechnik-Ausbildungsordnung) StF: BGBl. II Nr. 130/2016 Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2015, wird verordnet:

KI-Analyse · 2026-07-17 · 1 §§ im Datensatz