Klavierbau-Ausbildungsordnung 2016
· V · BGBl. II Nr. 126/2016 · in Kraft seit 2016-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt nur Inhalt und Abschlussprüfung der Lehre im Klavierbau. Sie hindert niemanden daran, Klaviere zu bauen oder zu stimmen; der Lehrabschluss ist eine freiwillige Qualifikation, kein Berufsverbot für andere. Ein einheitlicher Abschluss erleichtert Kunden und Werkstätten die Einordnung von Können. Da die Pflichten nur freiwillig ausbildende Betriebe treffen, bringt eine Streichung keinen Freiheitsgewinn.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Klavierbau ↗ RIS
Lehrberuf Klavierbau § 1. (1) Der Lehrberuf Klavierbau ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Klavierbauer oder Klavierbauerin) zu bezeichnen.
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Klavierbau wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. 4.2 Soziale Ko
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie und Musiklehre, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission eine Auswahl an Arbeitsaufgaben der nachstehend genannten Fertigkeiten zu umfassen: (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz