Milchtechnologie-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 129/2016 · in Kraft seit 2016-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt nur Inhalt und Prüfung der Lehre zum Milchtechnologen. Die eigentliche Lebensmittelsicherheit wird vom allgemeinen Lebensmittel- und Hygienerecht abgedeckt und bleibt davon unberührt; diese Ordnung ist nur die Inhaltsbeschreibung einer freiwilligen Qualifikation. Sie verbietet niemandem die Tätigkeit und schafft keine Marktzutrittsschranke. Die Pflichten treffen nur freiwillig ausbildende Betriebe; ein Freiheitsgewinn durch Streichung ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Milchtechnologie ↗ RIS
Lehrberuf Milchtechnologie § 1. (1) Der Lehrberuf Milchtechnologie ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Milchtechnologe oder Milchtechnologin) zu bezeichnen.
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Milchtechnologie wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. 4.2 Soziale Kompetenz: z
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Angewandte Mathematik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS
Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung hat je eine Arbeitsprobe aus den nachfolgenden Bereichen zu umfassen: (2) Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind händisch oder rechnergestützt zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem/jeder Prüfungskandidaten/in eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Stunden ausgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach sechs Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz