Deregulierung, aber richtig

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Forsttechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 124/2016 · in Kraft seit 2016-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Die Verordnung regelt für den Lehrberuf Forsttechnik genau die Prüfungsfächer, die Prüfungsdauer in Minuten und den Ablauf der Prüfung. Eine geordnete Ausbildung ist sinnvoll, aber der Staat muss die Prüfungsinhalte und Zeiten nicht selbst vorschreiben; das können Betriebe und Kammern erledigen. Diese kleinteiligen Vorgaben erschweren den Berufszugang und sind unnötig bürokratisch. Der berechtigte Kern bleibt, die detaillierten Prüfungsregeln sollten entfallen.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)Reine Bürokratie

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Forsttechnik ↗ RIS

Lehrberuf Forsttechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Forsttechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Forsttechniker oder Forsttechnikerin) zu bezeichnen 03.05.2021 20009541 NOR40233305

§ 5 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 5. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Holz- und Pflanzenkunde, Forsttechnik und Waldwirtschaft. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 7 — Holz- und Pflanzenkunde ↗ RIS

Holz- und Pflanzenkunde § 7. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen: (2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Fragen zu stellen. (3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. (4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

§ 10 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 10. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form eines betrieblichen Arbeitsauftrages unter besonderer Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften durchzuführen. (2) Die Aufgabe hat sich auf Arbeitsproben im Bereich der Forsttechnik unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken. Die einzelnen Schritte bei der Ausführung der Aufgabe sind von Hand zu dokumentieren. Die Prüfungskommission kann dem/der Prüfungskandidaten/in anlässlich der Aufgabenstellung hiefür entsprechende Unterlagen zur Verfügung stellen. Im Rahmen der Prüfarbeit sind insbesondere folgende Tätigkeiten nachzuweisen: (3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann. (4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden. (5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz