Florist/Floristin-Ausbildungsordnung
· V · BGBl. II Nr. 123/2016 · in Kraft seit 2016-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung beschreibt nur Inhalt und Abschlussprüfung der Lehre zum Floristen. Sie hindert niemanden daran, einen Blumenladen zu eröffnen oder Sträuße zu binden - das ist ein freies Gewerbe und setzt keinen solchen Abschluss voraus. Ein einheitlicher Lehrabschluss ist ein freiwilliges Gütesiegel, das Kunden und Betrieben die Einordnung erleichtert. Die Pflichten treffen nur, wer freiwillig ausbildet oder den Abschluss anstrebt; eine Streichung brächte keinen Freiheitsgewinn.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Florist/Floristin ↗ RIS
Lehrberuf Florist/Floristin § 1. (1) Der Lehrberuf Florist/Floristin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Florist oder Floristin) zu bezeichnen.
§ 2 — Berufsprofil ↗ RIS
Berufsprofil § 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Florist/in ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Florist/in wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. 4.2 Soziale Kompetenz: zB in T
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Wirtschaftsrechnen und Pflanzenkunde. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz