Luftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung 2016
· V · BGBl. II Nr. 128/2016 · in Kraft seit 2016-06-01
50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Ausbildungsordnung betrifft Luftfahrzeugtechniker, deren Arbeit unmittelbar die Sicherheit von Flugzeugen und damit von Passagieren berührt. Anders als bei harmlosen Handwerken geht es hier um echten Schutz Dritter vor schweren Schäden, und die Inhalte sind durch EU-Recht (Teil-66) zwingend vorgegeben. Ein staatlich geregelter Qualifikationsrahmen ist hier gerechtfertigt. Behalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ↗ RIS
Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet. (2) Die Lehrlinge im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik müssen gemäß Anhang III (Teil-66) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen, in der jeweils gültigen Fassung, ausgebildet werden. (3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Luftfahrzeugtechniker, Luftfahrzeugtechnikerin) zu bezeichnen.
§ 3 — Berufsbild ↗ RIS
Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. (2) Die Details der zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten (Berufsbildposition 14, Praxis in der Kategorie A) sind unter Berücksichtigung der luftfahrttechnischen Berechtigungen des jeweiligen Lehrbetriebes gemäß der durch die zuständige Luftfahrtbehörde Austro Control vorgegebenen und auf ihrer Website publizierten Anlage (Anlage – 02 zu EASA FORM 19B.1 – Liste für den Nachweis der praktischen Tätigkeiten im Lehrberuf Luftfahrzeugtechnik) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1321/, in der jeweils gültigen Fassung, auszubilden. Wenn der luftfahrttechnische Berechtigungsumfang des jeweiligen Lehrbetriebes mehr als eine Subkategorie umfasst, sind mindestens zwei Subkategorien auszubilden. (3) Zum Nachweis der ausgeführten Arbeiten gemäß Berufsbildposition 14
§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS
Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Angewandte Mathematik, Technologie und Luftfahrzeugtechnik. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
KI-Analyse · 2026-06-27 · 13 §§ im Datensatz