Deregulierung, aber richtig

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Beschriftungsdesign und Werbetechnik-Ausbildungsordnung

· V · BGBl. II Nr. 122/2016 · in Kraft seit 2016-06-01

50/04 Berufsausbildung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
15Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt nur fest, was eine Lehre im Beruf Beschriftungsdesign und Werbetechnik enthält und was die freiwillige Lehrabschlussprüfung bescheinigt. Sie verbietet niemandem, diese Tätigkeit auszuüben - Werbetechnik ist ein freies Gewerbe und braucht keinen solchen Abschluss. Ein einheitlicher, verlässlicher Lehrabschluss hilft Betrieben und Kunden, eine Qualifikation einzuordnen. Die Pflichten treffen nur, wer freiwillig einen Lehrling ausbildet oder den Abschluss anstrebt; ein Freiheitsgewinn durch Streichung ist nicht erkennbar.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik ↗ RIS

Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik § 1. (1) Der Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet. (2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Beschriftungsdesigner und Werbetechniker oder Beschriftungsdesignerin und Werbetechnikerin) zu bezeichnen.

§ 3 — Berufsbild ↗ RIS

Berufsbild § 3. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Beschriftungsdesign und Werbetechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt. Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 1. Kenntnis der Betriebs- und Rechtsform des Lehrbetriebes – – 2. Kenntnis des organisatorischen Aufbaus und der Aufgaben und Zuständigkeiten der einzelnen Betriebsbereiche – 3. Einführung in die Aufgaben, die Branchenstellung und das Angebot des Lehrbetriebs Kenntnis der Marktposition und des Kundenkreises des Lehrbetriebes 4. Fachübergreifende Ausbildung (Schlüsselqualifikationen)In der Art der Vermittlung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten ist auf die Förderung folgender fachübergreifender Kompetenzen des Lehrlings Bedacht zu nehmen: 4.1 Methodenkompetenz: zB Lösungsstrategien entwickeln, Informationen selbstständig beschaffen, auswählen und strukturieren, Entscheidungen treffen etc. 4.2

§ 4 — Lehrabschlussprüfung ↗ RIS

Lehrabschlussprüfung Gliederung § 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung. (2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen. (3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der/die Prüfungskandidat/in das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat. (4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

§ 9 — Praktische Prüfung ↗ RIS

Praktische Prüfung Prüfarbeit § 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen und hat folgende Tätigkeiten zu umfassen: (2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Arbeitsstunden durchgeführt werden kann. (3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden. (4) Für die Bewertung im Gegenstand Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

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