Deregulierung, aber richtig

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Übereinkommen zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich betreffend die Übernahme eines Teiles (Neumarkter Tunnel) der Landesstraße B 310 Mühlviertler Straße als Bundesstraße S10 Mühlviertler Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis

· V · BGBl. II Nr. 118/2016 · in Kraft seit 2016-05-25

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung dokumentiert das Übereinkommen zwischen Bund und Land Oberösterreich über die Übernahme des Neumarkter Tunnels der B 310 als Teil der Bundesstraße S10. Die Straßenübernahme ist mit Beginn der Mauterhebung bereits rechtswirksam geworden; die Kundmachung selbst hat seitdem keine eigenständige fortlaufende Regelungswirkung. Sie ist ein historisches Verwaltungsdokument.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Der Bund und das Land Oberösterreich haben am 15. Dezember 2015 ein Übereinkommen betreffend die Übernahme eines Teiles der B 310 Mühlviertler Straße als Bundesstraße S10 Mühlviertler Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis abgeschlossen. Die Übernahme wird mit dem Zeitpunkt wirksam, in dem der Bund (Bundesstraßenverwaltung) auf der mautpflichtigen Strecke mit der Einhebung der fahrleistungsabhängigen Maut beginnt. Der Zeitpunkt des Beginnes der Bemautung ergibt sich aus der gemäß § 16 Bundesstraßen-Mautgesetz 2002 im Internet zu verlautbarenden Mautordnung. Der zu übernehmende Straßenteil unterquert das Ortsgebiet der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis und verläuft nördlich der Halbanschlussstelle Neumarkt von km 8,727 bis km 10,037 der S 10 Mühlviertler Schnellstraße als Weströhre des Tunnels Neumarkt. 27.11.2025 20009535 NOR40181257

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das Übereinkommen zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich betreffend die Übernahme eines Teiles (Neumarkter Tunnel) der Landesstraße B 310 Mühlviertler Straße als Bundesstraße S10 Mühlviertler Schnellstraße im Bereich der Marktgemeinde Neumarkt im Mühlkreis StF: BGBl. II Nr. 118/2016 Aufgrund des § 1 Abs. 3 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286 in der Fassung des BGBl. I Nr. 96/2013, wird kundgemacht: BGBl. Nr. 286/1971 27.11.2025 20009535 NOR40181258

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz