Deregulierung, aber richtig

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Rechtsschutzbeauftragten-Entschädigungsverordnung

RSB-EntschädigungsV · V · BGBl. II Nr. 116/2016 · in Kraft seit 2016-07-01

41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
6Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung legt die stündliche Entschädigung des Rechtsschutzbeauftragten und seiner Stellvertreter nach dem Sicherheitspolizeigesetz fest. Dieser Ombudsmann kontrolliert polizeiliche Überwachungsmaßnahmen und schützt die Grundrechte der Betroffenen – ein rechtsstaatlich unverzichtbares Kontrollinstrument. Die klare Vergütungsregelung stellt sicher, dass das Amt besetzt werden kann. Die Verordnung ist schlank und zuletzt 2023 aktualisiert worden.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern (§ 91a SPG) gebührt als Entschädigung für die Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben für jede, wenn auch nur begonnene Stunde ein Zehntel der Entschädigung eines Ersatzmitgliedes des Verfassungsgerichtshofes für einen Sitzungstag (§ 4 Abs. 3 Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953). Für die Vergütung der Reisekosten gelten die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Hauptwohnsitz als Dienstort gilt. 12.01.2023 20009534 NOR40250534

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern stehen die in § 1 festgesetzten Entschädigungen auch für die Erledigung notwendiger Administrativtätigkeiten und Koordinierungsbesprechungen zu.

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Für die Bemessung der dem Rechtsschutzbeauftragten und seinen Stellvertretern zustehenden Gebühren ist der Bundesminister für Inneres zuständig.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz