Verwertungsgesellschaftengesetz 2016
VerwGesG 2016 · BG · BGBl. I Nr. 27/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 244/2021 · in Kraft seit 2022-01-01
20/08 Urheberrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vieles hier ist sinnvoll: Das Gesetz zwingt Verwertungsgesellschaften zu Transparenz, fairen Tarifen und ordentlicher Abrechnung und schuetzt so Urheber und Nutzer vor Machtmissbrauch. Problematisch ist der gesetzlich festgeschriebene Grundsatz, dass je Recht nur eine einzige Gesellschaft zugelassen wird und im Zweifel die bestehende bevorzugt wird, das schirmt Platzhirsche vor Wettbewerb ab. Ein solches Monopol verlangt das EU-Recht nicht. Der Aufsichts- und Transparenzkern soll bleiben, die Monopol- und Bestandsschutzregel gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 3 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Wahrnehmungsgenehmigung Erfordernis und Voraussetzungen der Wahrnehmungsgenehmigung § 3. (1) Rechte nach dem Urheberrechtsgesetz dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrgenommen werden (Wahrnehmungsgenehmigung). (2) Die Wahrnehmungsgenehmigung darf nur einer Verwertungsgesellschaft oder unabhängigen Verwertungseinrichtung mit Sitz im Inland erteilt werden, die die in den §§ 5 und 7 genannten Voraussetzungen erfüllt und volle Gewähr dafür bietet, dass sie die ihr nach diesem Bundesgesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen wird. Einer Verwertungsgesellschaften darf sie darüber hinaus nur dann erteilt werden, wenn sie die in § 6 genannten Voraussetzungen erfüllt. (3) Verwertungsgesellschaften oder unabhängige Verwertungseinrichtungen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, die nach dem Recht ihres Sitzstaates zur kollektiven Rechtewahrnehmung berechtigt sind, benötigen für die Erteilung von Bewilligungen im Sinn des § 54 keine Wahrnehmungsgenehmigung. (4) Werden Rechte ohne Wahrnehmungsgenehmigung im Sinn d
§ 7 — Monopolgrundsatz ↗ RIS
Monopolgrundsatz § 7. (1) Für die Wahrnehmung eines bestimmten Rechts darf jeweils nur einer einzigen Verwertungsgesellschaft eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden. (2) Bewerben sich zwei oder mehr Antragsteller um die gleiche Wahrnehmungsgenehmigung, so ist sie demjenigen zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass er diese Aufgaben und Pflichten am besten erfüllen wird; hiebei ist im Zweifel davon auszugehen, dass bestehende Verwertungsgesellschaften diese besser erfüllen als solche, denen noch keine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt worden ist. Wenn die Entscheidung nicht nach diesem Kriterium getroffen werden kann, ist die Wahrnehmungsgenehmigung dem Antragsteller zu erteilen, von dem zu erwarten ist, dass den Rechten, mit deren Wahrnehmung er betraut worden ist, die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommen wird; wenn auch die wirtschaftliche Bedeutung gleich groß ist, entscheidet das Zuvorkommen. (3) Im Übrigen soll nach Tunlichkeit nicht mehr Verwertungsgesellschaften eine Wahrnehmungsgenehmigung erteilt werden, als es für eine den Interessen der Rechteinhaber und der Nutzer Rechnung tragende zweckmäßige und sparsame Rechtewahrnehmung notwendig ist. Wenn sich eine neue V
KI-Analyse · 2026-07-20 · 96 §§ im Datensatz