Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Zollanmeldungs-Verordnung 2016

ZollAnm-V 2016 · V · BGBl. II Nr. 110/2016 · in Kraft seit 2016-05-01

35/02 Zollgesetz · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (Zollkodex der Union) und insbesondere Art. 162 und 166 schreiben inhaltliche Mindestanforderungen an Standardzollanmeldungen und vereinfachte Anmeldungen vor; Österreich hat keinen wesentlichen Gestaltungsspielraum.

Begründung

Die Verordnung regelt, welche Angaben eine Zollanmeldung enthalten muss – das ist die notwendige technische Umsetzung des EU-Zollkodex, der einheitliche Zollverfahren für alle Mitgliedstaaten vorschreibt. Österreich hat dabei kaum eigenen Spielraum. Die letzte Aktualisierung aus 2025 zeigt, dass die Verordnung aktiv gewartet wird. Ein formaler Fehler (§ 7 ist im Text falsch als § 3 nummeriert) sollte bei nächster Gelegenheit korrigiert werden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

Anl. 2 ↗ RIS

Anhang 2zu § 2 (2) ZollAnm-V 2016 Die ergänzende Anmeldung für die Einfuhrumsatzsteuer hat getrennt nach dem anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz folgende Angaben in Summe zu enthalten: 1. den Zollwert der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat eine ergänzende Zollanmeldung abgegeben wird; 2. die Einfuhrabgaben der Waren, die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassen wurden, und für die in einem anderen Mitgliedstaat diese Einfuhrabgaben zu entrichten sind; 3. die für die Bemessung der im Anwendungsgebiet anfallenden Einfuhrumsatzsteuer zu berücksichtigenden Hinzurechnungskosten; 4. den anzuwendenden Einfuhrumsatzsteuersatz; 5. den errechneten Einfuhrumsatzsteuerbetrag; Zusätzlich ist die Gesamtsumme der für die im Anwendungsgebiet zum freien Verkehr überlassenen Waren zu entrichtenden Einfuhrumsatzsteuer anzugeben.

Anl. 3 ↗ RIS

Anhang 3zu § 2 (3) ZollAnm-V 2016 Die ergänzende Anmeldung für die Anmeldung von elektrischer Energie hat für sämtliche Einfuhren oder Ausfuhren für den Kalendermonat, in dem die Einfuhren oder Ausfuhren erfolgt sind, nachstehende Angaben in Summe zu enthalten: 1. die Warennummer 2. die Menge 3. den Warenwert 4. den Verfahrenscode

Anl. 1 ↗ RIS

Anhang 1zu § 1 ZollAnm-V 2016 ANGABEN IN DER ZOLLANMELDUNG (Anm.: Anhang 1 und die Änderung sind als PDF dokumentiert) 31.07.2025 20009530 NOR40233093

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Der Inhalt der mit Mitteln der Datenverarbeitung oder schriftlich abgegebenen Zollanmeldung sowohl für die Standardzollanmeldung gemäß Art. 162 Zollkodex der Union [Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1 (Zollkodex)] als auch für die vereinfachte Anmeldung gemäß Art. 166 Zollkodex ist im Anhang 1 zu dieser Verordnung festgelegt.

§ 7 ↗ RIS

§ 3. (Anm.: richtig wäre § 7) (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2016 in Kraft. (2) Die Bestimmungen der Zollanmeldungs-Verordnung 2005 vom 21. Oktober 2005 sowie der Zoll-Informatik-Verordnung 2010 vom 24. Juni 2010, jeweils in der geltenden Fassung, werden mit 1. Mai 2016 außer Kraft gesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz