Deregulierung, aber richtig

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Kaseine-Verordnung

· V · BGBl. II Nr. 106/2016 · in Kraft seit 2016-12-22

82/05 Lebensmittelrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie (EU) 2015/2203 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung ist inhaltlich vollständig bindend; § 5 Abs. 3 bestätigt die vollständige Umsetzung.

Begründung

Die Verordnung setzt EU-Richtlinie 2015/2203 über Kaseine und Kaseinate in österreichisches Recht um und stellt sicher, dass diese Lebensmittelzutaten klar und verständlich gekennzeichnet sind. Die Kennzeichnungsregeln helfen Verbrauchern – besonders bei Laktoseintoleranzen – informierte Entscheidungen zu treffen, was einem echten Informationsasymmetrie-Problem begegnet. Da die EU-Richtlinie inhaltlich bindend ist, gibt es keinen erkennbaren österreichischen Überschuss (Gold-Plating). Die Verordnung ist zweckmäßig und verhältnismäßig.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für Kaseine und Kaseinate und Mischungen davon.

§ 3 — Anforderungen ↗ RIS

Anforderungen § 3. Milcherzeugnisse gemäß § 2 dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Vorschriften dieser Verordnung und den in den Anhängen I und II der Richtlinie (EU) 2015/2203 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Kaseine und Kaseinate für die menschliche Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 83/417/EWG des Rates, ABl. Nr. L 314 vom 1. Dezember 2015, festgelegten Bestimmungen entsprechen.

§ 4 — Kennzeichnung ↗ RIS

Kennzeichnung § 4. (1) Die Verpackungen, Behältnisse oder Etiketten der Milcherzeugnisse gemäß § 2 haben die folgenden Hinweise in gut sichtbaren, deutlich lesbaren und unverwischbaren Buchstaben sowie in leicht verständlicher Sprache zu tragen: (2) Abweichend von Abs. 1 können die Angaben gemäß Abs. 1 Z 2 lit. c und Abs. 1 Z 3, 4 und 5 nur auf dem Begleitpapier vermerkt sein. (3) Wird der in Anhang I Abschnitt I lit. a Z 2 und Anhang I Abschnitt II lit. a Z 2 sowie Anhang II lit. a Z 2 der Richtlinie (EU) 2015/2203 festgelegte Mindestmilchproteingehalt in den Milcherzeugnissen gemäß § 2 überschritten, kann dies unbeschadet anderer Bestimmungen des Unionsrechts entsprechend auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten der Erzeugnisse angegeben werden.

§ 5 — Schlussbestimmungen ↗ RIS

Schlussbestimmungen § 5. (1) Diese Verordnung tritt mit 22. Dezember 2016 in Kraft. (2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Nährkaseine und Nährkaseinate, BGBl. Nr. 548/1996, außer Kraft. (3) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie (EU) 2015/2203 in österreichisches Recht umgesetzt.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz