Wissensbilanz-Verordnung 2016
WBV 2016 · V · BGBl. II Nr. 97/2016 · in Kraft seit 2016-01-01
72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung schreibt den Universitäten eine sehr detaillierte, standardisierte Berichtspflicht (Wissensbilanz) mit umfangreichen Kennzahlen gegenüber dem Ministerium vor. Universitäten sind eigentlich autonom; diese kleinteilige Kennzahlen- und Berichtsmaschinerie bindet erhebliche Verwaltungsressourcen ohne klaren Mehrwert. Eine schlanke Rechenschaft über öffentliche Mittel ist vertretbar, der detaillierte Kennzahlenkatalog sollte aber stark reduziert werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Anl. 1 ↗ RIS
Anlage 1 zu den §§ 5 und 14 Definitionen der Kennzahlen gemäß den §§ 5 und 14 1.A.1 Personal [pro Universität] (nach Geschlecht, Personalkategorie, Zählkategorie Anzahl Gesamtanzahl zum UHSBV-Stichtag 31. Dezember Personal alle Dienst- oder Beschäftigungsverhältnisse gemäß Z 3.6 der Anlage 9 UHSBV Geschlecht – Frauen – Männer Personalkategorie – wissenschaftliches/künstlerisches Personal – Allgemeines Personal Zählkategorie – Köpfe – Vollzeitäquivalente/Jahresvollzeitäquivalente 1.A.2 Anzahl der Berufungen an die Universität [pro Universität, pro Wissenschafts-/Kunstzweig] (nach Geschlecht, Herkunftsuniversität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber, Berufungsart) Anzahl Gesamtanzahl innerhalb des Kalenderjahres (1. Jänner – 31. Dezember) Berufung an die Universität Besetzung (Dienstantritt) von Professuren gemäß §§ 98 und 99 UG Geschlecht – Frauen – Männer Herkunftsuniver-sität/vorherige Dienstgeberin oder vorheriger Dienstgeber – eigene Universität – andere Herkunftsuniversität/Dienstgeber national – Herkunftsuniversität/Dienstgeber Deutschland – Herkunftsuniversität/Dienstgeber übrige EU – Herkunftsuniversität/Dienstgeber Schweiz – Herkunftsuniversität/Dienstgeber ü
§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS
Geltungsbereich § 1. Diese Verordnung gilt für die Wissensbilanz der Universitäten gemäß § 6 Abs. 1 UG in der jeweils geltenden Fassung. 28.09.2022 20009519 NOR40247179
§ 2 — Ziele der Wissensbilanz ↗ RIS
Ziele der Wissensbilanz § 2. (1) Die Wissensbilanz dient der systematischen und aggregierten Darstellung des intellektuellen Vermögens der Universität sowie der in der Leistungsvereinbarung definierten Leistungsprozesse und ihrer Wirkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht in standardisierter Form. Sie ist als eine wesentliche Grundlage für die Erstellung der Leistungsvereinbarung heranzuziehen und dient der Veranschaulichung der Umsetzung der Ziele und Vorhaben der Leistungsvereinbarung. (2) Die Wissensbilanz stellt ein standardisiertes Berichtsinstrument der Universitäten gegenüber dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und der Öffentlichkeit dar. Sie bildet eine der Grundlagen für den Universitätsbericht gemäß § 11 UG. 03.08.2018 20009519 NOR40205791
§ 3 — Aufbau der Wissensbilanz ↗ RIS
Aufbau der Wissensbilanz § 3. Die Wissensbilanz gliedert sich in folgende Abschnitte:
§ 5 — Kennzahlen ↗ RIS
Kennzahlen § 5. (1) Die Kennzahlen gemäß § 3 sind in folgende Unterabschnitte gegliedert: (2) Dem Unterabschnitt „1.A Intellektuelles Vermögen – Humankapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen: (3) Dem Unterabschnitt „1.B Intellektuelles Vermögen – Beziehungskapital“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen: (4) Dem Unterabschnitt „1.C Intellektuelles Vermögen – Strukturkapital“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen: (5) Dem Unterabschnitt „2.A Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen: (6) Dem Unterabschnitt „2.B Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ ist folgende Kennzahl zuzuordnen: (7) Dem Unterabschnitt „3.A Output Kernprozesse – Lehre und Weiterbildung“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen: (8) Dem Unterabschnitt „3.B Output Kernprozesse – Forschung und Entwicklung/Entwicklung und Erschließung der Künste“ sind folgende Kennzahlen zuzuordnen: (9) Das Spezifische Kennzahlen-Set für Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist (Abs. 1 Z 4), umfasst folgende Kennzahlen: (10) Definition, Erhebungsebene, Schichtungsmerkmale, Merkmalsausprägungen sowie Erhebungs
KI-Analyse · 2026-06-16 · 23 §§ im Datensatz