Kontenregister-Durchführungsverordnung
KontReg-DV · V · BGBl. II Nr. 92/2016 · in Kraft seit 2016-04-27
37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die elektronische Übermittlung von Kontodaten aller Kreditinstitute an das zentrale Kontenregister, auf das Steuer-, Strafverfolgungs- und Finanzbehörden zugreifen können. Der legitime Kern – Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Geldwäsche – ist anerkannt. Die Vollregister-Architektur (alle Konten, dauerhaft, breiter Behördenzugriff) ist aber unverhältnismäßig: ein anlassbezogenes Auskunftsrecht ohne dauerhaftes Massenregister würde denselben Zweck mit weniger Eingriff in die Privatsphäre erreichen. Die Pflicht zur Übermittlung auch von Treugeber-Daten und wirtschaftlichen Eigentümern über 25 % ist besonders weitreichend.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Verfahren ↗ RIS
Verfahren § 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute an den Bundesminister für Finanzen. (2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.
§ 2 — Teilnehmer ↗ RIS
Teilnehmer § 2. (1) Teilnehmer sind die Kreditinstitute nach § 1 Abs. 2 KontRegG. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft zu machen haben. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.
§ 3 — Datenübermittlung ↗ RIS
Datenübermittlung § 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind: (2) Bei Gemeinschaftskonten von Miteigentumsgemeinschaften und bei Konten von Wohnungseigentümergemeinschaften sind die wirtschaftlichen Eigentümer nur zu melden, wenn ihr jeweiliger Anteil mehr als 25 % beträgt. Dies gilt auch dann, wenn es sich um ein Anderkonto handelt. (3) Bei nach Inbetriebnahme (Abs. 6 Z 1) neu angelegten Anderkonten sind auch die Namen aller Treugeber zu übermitteln. Bis zum 31. Jänner 2017 hat das Kreditinstitut dem Bundesminister für Finanzen die Anzahl jener Anderkonten zu melden, die vor der Inbetriebnahme bereits bestanden haben und hinsichtlich derer dem Kreditinstitut kein Treugeber bekannt gegeben worden ist. Bei Sammelanderkonten der Rechtsanwälte, Notare und Wirtschaftstreuhänder sowie bei Verlassenschafts-, Pflegschafts- und Insolvenzanderkonten müssen Treugeber nicht gemeldet werden. (4) Bei Vorlage von Dispositionsscheinen für Verfügungen betreffend Wertpapierkonten und Geschäftsbeziehungen gemäß § 40 Abs. 5 erster Satz BWG müssen ab dem Datum der Inbetriebnahme des Kontenregisters (Abs. 6) die Identitäten der Vorleger im Rahmen bestehender elektronischer Systeme festgehal
§ 4 — Auskünfte aus dem Kontenregister ↗ RIS
Auskünfte aus dem Kontenregister § 4. (1) Die Auskünfte aus dem Kontenregister durch elektronische Einsicht, ausgenommen die Einsicht durch die Staatsanwaltschaften und Strafgerichte, die Abgabenbehörden, die Finanzstrafbehörden und das Bundesfinanzgericht, erfolgen im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) und beginnen mit dem 5. Oktober 2016. (2) Den betroffenen Personen und Unternehmen, die Teilnehmer an FinanzOnline sind, ist die Auskunft, welche sie betreffenden Daten übermittelt und in das Kontenregister aufgenommen sind, ausschließlich in FinanzOnline zu ermöglichen. Eine solche Abfrage steht nur dem Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des § 2 Abs. 1 FonV 2006 zu. Parteienvertretern im Sinn des § 2 Abs. 2 FonV 2006 und anderen Teilnehmern an FinanzOnline steht in Bezug auf die Daten Dritter kein Abfragerecht zu. (3) Die Übermittlung der Information über eine durchgeführte Kontenregistereinsicht der Abgabenbehörde hat an den betroffenen Teilnehmer an FinanzOnline im Sinn des § 2 Abs. 1 FonV 2006 und im Fall erteilter Bevollmächtigung nach § 90a der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung an seinen Parteienvertreter im Sinn de
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz