Deregulierung, aber richtig

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Kapitalabfluss-Durchführungsverordnung

KapAbfl-DV · V · BGBl. II Nr. 91/2016 · in Kraft seit 2016-04-27

37/02 Kreditwesen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung regelt, wie Banken und Zahlungsinstitute ihre Meldungen über Kapitalabflüsse elektronisch an das Finanzministerium übermitteln müssen. Das Kapitalabfluss-Meldegesetz schreibt diese Meldepflicht vor; die Verordnung enthält lediglich technische Formatvorgaben für die Datenübertragung. Das ist sachlich notwendiges Ausführungsrecht ohne eigenständige Freiheitseinschränkung.

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Belegende Paragraphen

§ 1 — Verfahren ↗ RIS

Verfahren § 1. (1) Diese Verordnung trifft nähere Regelungen für die elektronische Übertragung von Daten der Kreditinstitute, Zahlungsinstitute und der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur (ÖBFA) an den Bundesminister für Finanzen. (2) Die elektronische Übermittlung der Daten hat nach der FinanzOnline-Verordnung 2006, (FonV 2006), BGBl. II Nr. 97/2006, in der jeweils geltenden Fassung, im Verfahren FinanzOnline (https://finanzonline.bmf.gv.at) zu erfolgen. Die Übermittlung ist nur zulässig im Weg der Datenstromübermittlung und im Weg eines Webservices.

§ 2 — Teilnehmer ↗ RIS

Teilnehmer § 2. (1) Teilnehmer sind die Kreditinstitute und die Zahlungsinstitute (§ 1 Z 1 und 2 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes), sowie die ÖBFA. Die Teilnehmer können sich zur Datenübermittlung eines Dienstleisters (insbesondere eines Rechenzentrums) bedienen, den sie dem Bundesminister für Finanzen namhaft machen müssen. Die Beendigung des Dienstleistungsverhältnisses ist dem Bundesminister für Finanzen unverzüglich mitzuteilen. In gleicher Weise haben die Kreditinstitute die Stammzahlenregisterbehörde sowie die Bundesanstalt Statistik Österreich davon zu verständigen. (2) Der Bundesminister für Finanzen kann im Einzelfall den Dienstleister ablehnen oder ihn bei sinngemäßer Anwendung des § 6 FonV 2006 ausschließen.

§ 3 — Ermittlung und Übermittlung der Daten ↗ RIS

Ermittlung und Übermittlung der Daten § 3. (1) Die elektronisch zu übermittelnden Daten sind (2) Für die Ermittlung von Kapitalabflüssen und Kapitalzuflüssen gilt: (3) Bei Einmalzahlung für Zuflüsse (§ 8 des Kapitalabfluss-Meldegesetzes) sind verbleibende Zuflüsse, für die keine Einmalzahlung vorgenommen wird, zu melden, auch wenn diese Zuflüsse unter 50 000 Euro liegen. (4) Die Strukturen für die Datenübermittlung sind im Internet unter https://www.bmf.gv.at zu veröffentlichen. (5) Für die Datenübermittlungen gilt: 21.01.2021 20009516 NOR40230742

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz