Deregulierung, aber richtig

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Innenfinanzierungsverordnung

IF-VO · V · BGBl. II Nr. 90/2016 · in Kraft seit 2016-04-27

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung klärt, wie sich Unternehmensumgründungen auf die steuerliche Innenfinanzierung auswirken – ein technischer Punkt, den das Einkommensteuergesetz ausdrücklich durch Verordnung regeln lässt. Ohne diese Regeln bestünde Rechtsunsicherheit bei Fusionen und Umwandlungen von Gesellschaften. Die Verordnung hat einen klaren gesetzlichen Auftrag und ist für eine regelkonforme Steuerpraxis notwendig.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Für die Auswirkungen von Umgründungen nach dem Umgründungssteuergesetz – UmgrStG, BGBl. Nr. 699/1991, auf die Innenfinanzierung gemäß § 4 Abs. 12 Z 4 EStG 1988 gilt bei Buchwertfortführung Folgendes: (2) Abs. 1 Z 2 gilt auch in den dem Umgründungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahren, wenn Buchverluste aus Umgründungen im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss durch den Ansatz eines Umgründungsmehr- bzw. Firmenwertes gemäß § 202 Abs. 2 Z 2 und 3 des Unternehmensgesetzbuches vermieden worden sind. In diesen Fällen ist bei der Ermittlung der Innenfinanzierung in Folgejahren

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Bei Verschmelzungen gemäß Art. I UmgrStG ist die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft der Innenfinanzierung der übernehmenden Körperschaft hinzuzurechnen. Dies gilt auch bei der Verschmelzung verbundener Körperschaften. Dabei ist eine negative Innenfinanzierung der Körperschaft, an der die Beteiligung besteht, insoweit zu erhöhen, als auf diese unternehmensrechtliche Abschreibungen vorgenommen wurden. (2) Bei Umwandlungen gemäß Art. II UmgrStG ist die Innenfinanzierung der übertragenden Körperschaft im jeweiligen Beteiligungsausmaß der Innenfinanzierung jener Rechtsnachfolger hinzuzurechnen, die selbst Evidenzkonten im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 zu führen haben. Dabei ist die Höhe der Beteiligung an der übertragenden Körperschaft im Zeitpunkt der Eintragung des Umwandlungsbeschlusses in das Firmenbuch maßgeblich. Ein gemäß § 9 Abs. 6 UmgrStG als ausgeschüttet geltender Betrag wirkt sich nicht auf die Innenfinanzierung des Rechtsnachfolgers aus. § 2 Abs. 1 letzter Satz gilt sinngemäß. (3) Bei Einbringungen gemäß Art. III UmgrStG erhöht die Innenfinanzierung des Einbringenden, ausgenommen in den Fällen des Abs. 4 und 5, die Innenfinanzierung der übernehmende

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Diese Verordnung ist erstmals für Umgründungen anzuwenden, die nach dem 31. Mai 2015 beschlossen werden. Für Zwecke der erstmaligen Ermittlung der Innenfinanzierung (mittels genauer Berechnung oder vereinfacht gemäß § 124b Z 279 lit. a erster Teilstrich EStG 1988) und deren Fortführung (§ 124b Z 279 lit. c EStG 1988) kann die Verordnung ebenfalls angewendet werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz