Deregulierung, aber richtig

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Standesregeln für Kreditvermittlung

· V · BGBl. II Nr. 86/2016 · in Kraft seit 2016-04-22

50/01 Gewerbeordnung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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50Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die Wohnimmobilienkredit-Richtlinie 2014/17/EU um (Informations- und Wohlverhaltenspflichten der Kreditvermittler).

Begründung

Die Verordnung schreibt Kreditvermittlern Informations- und Sorgfaltspflichten gegenüber Verbrauchern vor; dieser Verbraucherschutz-Kern stammt aus EU-Recht und ist berechtigt. Österreich geht aber darüber hinaus: Es deckelt die Provision auf 5 Prozent (§ 9) und legt schwammige Standesregeln über das Ansehen des Berufsstandes fest (§§ 1, 2). Eine staatliche Preisobergrenze und Berufsehre-Regeln schützen eher etablierte Anbieter und bevormunden, statt Dritte vor echtem Schaden zu bewahren. Die EU-Pflichten bleiben, der nationale Preisdeckel und die Standesregeln sollten gestrichen werden.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Standesgemäßes Verhalten ↗ RIS

Standesgemäßes Verhalten § 1. Kreditvermittler im Sinne des § 136a Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 sowie im Sinne des § 117 Abs. 2 Z 5 GewO 1994 haben ihren Beruf gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kreditvermittlers auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.

§ 2 — Standeswidriges Verhalten ↗ RIS

Standeswidriges Verhalten § 2. Standeswidrig ist ein Verhalten im Geschäftsverkehr mit den Auftraggebern oder ein Verhalten anderen Berufsangehörigen gegenüber, das geeignet ist, das Ansehen des Berufsstandes zu beeinträchtigen oder gemeinsame Interessen des Berufsstandes zu schädigen.

§ 3 — Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vermittlung von Krediten ↗ RIS

Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vermittlung von Krediten § 3. (1) Kreditvermittler haben unter Berücksichtigung der Rechte und Interessen der Verbraucher (§ 1 Abs. 1 Z 2 des Konsumentenschutzgesetzes – KSchG, BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2015) ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln. Im Zusammenhang mit der Vermittlung von Krediten oder der Erbringung von Beratungsdienstleistungen zu Krediten oder gegebenenfalls von Nebenleistungen sind Informationen über die Umstände des Verbrauchers, von ihm angegebene konkrete Bedürfnisse und realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers während der Laufzeit des Kreditvertrags zugrunde zu legen. (2) Werden Beratungsdienstleistungen für Verbraucher erbracht, haben Kreditvermittler alle erforderlichen Informationen über die persönliche und finanzielle Situation, Präferenzen und Ziele des Verbrauchers einzuholen, damit sie geeignete Kreditverträge empfehlen können. Die entsprechende Bewertung hat sich auf zum betreffenden Zeitpunkt aktuelle Informationen zu stützen und muss realistische Annahmen bezüglich der Risiken für die Situation des Verbrauchers

§ 4 — Informationspflichten von Kreditvermittlern, Standards für Beratungsdienstleistungen ↗ RIS

Informationspflichten von Kreditvermittlern, Standards für Beratungsdienstleistungen § 4. (1) Ein Kreditvermittler hat rechtzeitig vor Ausübung jeder Kreditvermittlungstätigkeit dem Verbraucher gegenüber auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger folgende Informationen und Auskünfte zu geben: (2) Der Kreditvermittler hat dem Kreditgeber das vom Verbraucher an den Kreditvermittler für dessen Dienste zu zahlende Entgelt zur Berechnung des effektiven Jahreszinses mitzuteilen. (3) Der Kreditvermittler hat die in den §§ 5, 6 und 19 des Verbraucherkreditgesetzes – VKrG, BGBl. I Nr. 28/2010, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2015, vorgesehenen Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Sinn des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 KSchG einzuhalten. (4) Der Kreditvermittler hat die Informationen gemäß Abs. 1 in die angemessenen Erläuterungen im Sinne des § 8 Abs. 6 HIKrG einzubeziehen. (5) Die Bereitstellung von Informationen und Auskünften für Verbraucher gemäß den Anforderungen der Informationspflichten nach Abs. 1 bis 3 hat unentgeltlich zu erfolgen.

§ 9 — Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen im Bereich der Personalkreditvermittlung ↗ RIS

Höchstbeträge der Provisionen oder sonstigen Vergütungen im Bereich der Personalkreditvermittlung § 9. Die Provision oder sonstige Vergütung für die Vermittlung von Personalkrediten darf 5 vH der Bruttokreditsumme nicht übersteigen. In dem der Berechnung zugrunde zu legenden Bruttokreditbetrag dürfen keine Zinsen enthalten sein.

KI-Analyse · 2026-06-27 · 14 §§ im Datensatz