Erklärung des Kollektivvertrages für das grafische Gewerbe für Arbeiter/innen und für Angestellte zur Satzung
· V · BGBl. II Nr. 85/2016 · in Kraft seit 2016-04-01
60/03 Kollektives Arbeitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Satzung erklärte 2016 den damals gültigen Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe allgemeinverbindlich. Kollektivverträge und ihre Satzungen gelten nur so lange, wie der zugrunde liegende Vertrag in Kraft ist – der Vertrag von 2016 ist seit langem abgelaufen und durch neuere Vereinbarungen ersetzt worden. Die Satzung hat daher keine operative Wirkung mehr und kann aufgehoben werden.
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Belegende Paragraphen
§ 2 — Inhalt der Satzung ↗ RIS
Inhalt der Satzung § 2. Der zwischen dem Verband Druck Medientechnik und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Papier, am 15. März 2016 abgeschlossene Kollektivvertrag – Vereinbarung betreffend die Lohntabellen zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs und die Gehaltstabellen für technische und kaufmännische Angestellte zum Kollektivvertrag für das grafische Gewerbe Österreichs, beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz unter Registerzahl KV 137/2016 hinterlegt und im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ am 2. April 2016 kundgemacht, wird zur Satzung erklärt.
§ 3 — Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung ↗ RIS
Beginn der Wirksamkeit und Geltungsdauer der Satzung § 3. Als Wirksamkeitsbeginn der Satzung wird der 1. April 2016 bei monatlicher Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung und der 4. April 2016 bei wöchentlicher Lohnauszahlung festgesetzt. Die Geltungsdauer der Satzung richtet sich nach der Geltungsdauer des gesatzten Kollektivvertrages.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz