Deregulierung, aber richtig

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Nebenbeschäftigungsverordnung – Inneres

· V · BGBl. II Nr. 84/2016 · in Kraft seit 2016-05-01

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948 · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
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Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Nebenjobs für Bedienstete des Innenministeriums – insbesondere Polizistinnen und Polizisten – nicht erlaubt sind, um Interessenkonflikte zu verhindern. Wer zum Beispiel über Förderungen entscheidet, an verdeckten Ermittlungen teilnimmt oder Vergabeverfahren beeinflussen kann, darf nicht gleichzeitig im betroffenen Umfeld privat tätig sein. Diese Regelungen sind gezielt auf konkrete Korruptionsrisiken zugeschnitten und schützen das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine unparteiische Polizei. Die Einschränkungen sind verhältnismäßig und richten sich ausschließlich an Personen mit besonderen staatlichen Befugnissen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Generelle Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen ↗ RIS

Generelle Unzulässigkeit von Nebenbeschäftigungen § 1. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Tätigkeiten ausüben, für die die Ausstellung von Urkunden, die über ihre Identität täuschen, vorgesehen ist, sind alle Nebenbeschäftigungen unzulässig.

§ 2 — Gewährung von Förderungen ↗ RIS

Gewährung von Förderungen § 2. Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben maßgeblichen Einfluss auf die Gewährung von Förderungen und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, sind Nebenbeschäftigungen als Organe von juristischen Personen, Personengesellschaften sowie sonstiger Rechtsträger, die für solche Förderungen aus dem jeweiligen Einflussbereich des Bediensteten in Betracht kommen, jedenfalls unzulässig.

§ 3 — Vergabeverfahren ↗ RIS

Vergabeverfahren § 3. (1) Für Bedienstete, die im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben Einfluss auf Vergabeverfahren nach dem Bundesvergabegesetz 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, und auf die dazu notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen haben, insbesondere durch Beteiligung an der Durchführung eines Vergabeverfahrens oder durch Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens oder eines Abschnittes desselben,sind Nebenbeschäftigungen im Geschäftsbereich von Bewerbern, Bietern und Auftragnehmern nach diesem Bundesgesetz sowie sonstigen Unternehmen, die jeweils mit dem Bereich des Bundesministeriums für Inneres in einer Geschäftsbeziehung stehen, jedenfalls unzulässig, wenn diese Geschäftsbeziehungen im jeweils in Betracht kommenden Einflussbereich des Bediensteten liegen. (2) Abs. 1 ist auch auf Vergabeverfahren anzuwenden, die nicht dem BVergG 2018 unterliegen. 18.09.2024 20009510 NOR40265248

§ 4 — Weitere unzulässige Nebenbeschäftigungen ↗ RIS

Weitere unzulässige Nebenbeschäftigungen § 4. (1) Für alle Bediensteten sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig: (2) Für Exekutivbedienstete (Abs. 4) sind jedenfalls folgende Nebenbeschäftigungen unzulässig: (3) Im örtlichen Wirkungsbereich ihrer dienstlichen Tätigkeit sind überdies folgende Nebenbeschäftigungen für Exekutivbedienstete (Abs. 4) unzulässig: (4) Exekutivbedienstete sind Beamte des Aktivstandes sowie Vertragsbedienstete, die dem Wachkörper Bundespolizei angehören oder gemäß § 5 Abs. 2 SPG zur Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt ermächtigt sind, und die sich nicht in einem Urlaub unter Entfall der Bezüge befinden. Taxilenker, Ordnerdienst, Befehlsgewalt 22.01.2024 20009510 NOR40259644

KI-Analyse · 2026-07-16 · 8 §§ im Datensatz