Kulturgüterrückgabegesetz
KGRG · BG · BGBl. I Nr. 19/2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2026 · in Kraft seit 2026-03-25
77 Kunst, Kultur · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Gesetz regelt die Rückgabe von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus einem anderen Staat weggebracht wurden. Es schützt fremdes Eigentum vor Diebstahl und Hehlerei und stellt dafür ein faires Gerichtsverfahren mit Beweislast beim ersuchenden Staat und Entschädigung für gutgläubige Erwerber bereit. Das ist ein legitimer Schutz Dritter; ein erkennbares Gold-Plating über die EU-Vorgaben hinaus ist nicht ersichtlich.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zielsetzung § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Umsetzung der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.5.2014 S. 1, sowie des UNESCO-Übereinkommens über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, BGBl. III Nr. 139/2015. (2) Mit diesem Bundesgesetz werden ferner ergänzende Regelungen zur Verordnung (EU) 2019/880 über das Verbringen und die Einfuhr von Kulturgütern, ABl. Nr. L 151 vom 07.06.2019 S. 1 erlassen. 25.03.2026 20009507 NOR40276387
§ 4 — Unrechtmäßige Einfuhr ↗ RIS
Unrechtmäßige Einfuhr § 4. Die Einfuhr eines Kulturgutes nach Österreich ist unrechtmäßig und verboten, wenn das Kulturgut aus einem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat unrechtmäßig verbracht wurde und diese Verbringung auch im Zeitpunkt der Einfuhr nach Österreich unrechtmäßig wäre.
§ 10 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Geltendmachung von Rückgabeansprüchen in Österreich Anträge § 10. (1) Der ersuchende Staat kann binnen drei Jahren, nachdem er Kenntnis davon erlangt hat, wo sich das Kulturgut befindet und wer die tatsächliche Sachherrschaft für sich selbst oder für andere ausübt, bei Gericht einen Antrag auf Rückgabe eines in Österreich befindlichen Kulturgutes, das unrechtmäßig verbracht wurde, einbringen. Der Antrag ist gegen denjenigen bzw. diejenige zu richten, der bzw. die in Österreich die tatsächliche Sachherrschaft über das Kulturgut für sich selbst oder ersatzweise für andere ausübt (im Folgenden: Antragsgegner). (2) Der ersuchende Staat hat dem Antrag bei sonstiger Unzulässigkeit folgende Unterlagen anzuschließen: (3) Das Fehlen einer Unterlage nach Abs. 2 ist ein verbesserungsfähiger Mangel.
§ 13 — Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast ↗ RIS
Anordnung der Rückgabe des Kulturgutes; Beweislast § 13. (1) Das Gericht hat mit Beschluss die Rückgabe des Kulturgutes an den ersuchenden Staat anzuordnen, wenn es als erwiesen annimmt, dass es sich um ein Kulturgut handelt, das gemäß § 4 unrechtmäßig eingeführt wurde, die Verbringung aus dem Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates auch im Zeitpunkt der Antragstellung unrechtmäßig wäre und der Rückgabeanspruch noch nicht erloschen ist. (2) Die Beweislast trifft den ersuchenden Staat.
§ 15 — Entschädigung ↗ RIS
Entschädigung § 15. (1) Im Falle der Rückgabe hat das Gericht den ersuchenden Staat zu verpflichten, dem Eigentümer oder Besitzer eine angemessene Entschädigung zu leisten, wenn dieser nachweist, beim Erwerb des Kulturgutes mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen zu sein. (2) Bei der Entscheidung, ob beim Erwerb mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen wurde, sind alle Umstände des Erwerbs zu berücksichtigen, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden Staates erforderlichen Ausfuhrgenehmigungen, die jeweiligen Eigenschaften der Beteiligten, der gezahlte Preis, die Einsichtnahme in die zugänglichen Verzeichnisse entwendeter Kulturgüter, alle mit zumutbarem Aufwand zugänglichen einschlägigen Informationen und jeder andere Schritt, den eine vernünftige Person unter denselben Umständen unternommen hätte. (3) Hat der Eigentümer oder Besitzer das Kulturgut unentgeltlich erworben, so steht ihm ein Anspruch auf Entschädigung nur insofern zu, als dieser seinem unmittelbaren Rechtsvorgänger zugestanden wäre. (4) Ein Pfandrecht oder sonstiges dingliches Recht auf ein der Rückgabe unterliegendes Kulturgut erstreckt sich auch auf die
KI-Analyse · 2026-06-06 · 33 §§ im Datensatz