Kriegsmaterial-Deaktivierungsverordnung 2016
KM-DeaktV 2016 · V · BGBl. II Nr. 78/2016 · in Kraft seit 2016-04-08
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt EU-Deaktivierungsstandards für Kriegswaffen wie Maschinenkanonen und Panzerabwehrrohre um und stellt sicher, dass dauerhaft unbrauchbar gemachte Waffen nicht reaktiviert werden können. Der Schutz Dritter vor gefährlichen Waffen ist ein klar legitimes staatliches Ziel; die technischen Vorgaben sind auf das EU-rechtlich Vorgeschriebene beschränkt. Eine nationale Abschaffung würde gegen EU-Recht verstoßen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Deaktivierung ↗ RIS
Deaktivierung § 1. (1) Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. a der Verordnung der Bundesregierung vom 22. November 1977 betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben des Anhanges I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 zur Festlegung gemeinsamer Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden, ABl. Nr. L 333 vom 19.12.2015 S. 62, umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen versehen worden sind. (2) Kriegsmaterial nach § 1 Art. I Z 1 lit. b der Verordnung BGBl. Nr. 624/1977 sowie Läufe und Verschlüsse für dieses Kriegsmaterial gelten als deaktiviert im Sinne des § 42b des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, wenn diese Gegenstände nach den Vorgaben der Anlage 1 umgebaut und mit einem entsprechenden Deaktivierungskennzeichen nach Anlage 2 gekennzeichnet worden sind.
§ 3 — Überprüfung der Deaktivierung ↗ RIS
Überprüfung der Deaktivierung § 3. (1) Die ordnungsgemäß erfolgte Deaktivierung von Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 ist zu überprüfen (2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer des Kriegsmaterials den Nachweis nach § 2 an den überprüfenden Gewerbetreibenden oder an das überprüfende Fachorgan zu übergeben. (3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat in schriftlicher oder elektronischer Form
§ 4 — Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 ↗ RIS
Deaktivierungskennzeichen für Kriegsmaterial nach § 1 Abs. 1 § 4. (1) Der Ländercode nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination nach Punkt drei des Anhanges II, welche die überprüfende Stelle (§ 3 Abs. 1) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination S0 bis Z9. (2) Das Deaktivierungskennzeichen ist mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe anzubringen.
KI-Analyse · 2026-07-15 · 9 §§ im Datensatz