Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Deaktivierungsverordnung 2016

DeaktV 2016 · V · BGBl. II Nr. 77/2016 · in Kraft seit 2016-04-08

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 legt einheitliche Normen für die Deaktivierung von Schusswaffen in allen EU-Mitgliedstaaten fest und verpflichtet Österreich zur technischen Umsetzung, insbesondere hinsichtlich Kennzeichnung und Überprüfungsverfahren.

Begründung

Schusswaffen, die dauerhaft deaktiviert sein sollen, dürfen nicht reaktivierbar sein – das schützt die öffentliche Sicherheit vor konkreten Gefahren für Dritte. Die EU-Durchführungsverordnung 2015/2403 gibt den Rahmen vor, und Österreich setzt ihn durch Kennzeichenpflichten und die Prüfpflicht durch unabhängige Gewerbetreibende (§ 2) technisch um. Die Anforderungen sind verhältnismäßig und auf das Ziel ausgerichtet. Ein Wegfall würde den EU-Rechtsrahmen zur Waffensicherheit unterlaufen.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten ↗ RIS

Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten § 1. Der deaktivierende Gewerbetreibende hat einen Nachweis (Bestätigung) über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten auszustellen.

§ 2 — Überprüfung der Deaktivierung ↗ RIS

Überprüfung der Deaktivierung § 2. (1) Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, ist durch einen anderen gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen. (2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach § 1 im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben. (3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat

§ 3 — Deaktivierungskennzeichen ↗ RIS

Deaktivierungskennzeichen § 3. (1) Der Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9. (2) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe zu erfolgen.

§ 4 — Deaktivierungsbescheinigung ↗ RIS

Deaktivierungsbescheinigung § 4. Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „fortlaufende Nummer/JJJJ“.

KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz