Deaktivierungsverordnung 2016
DeaktV 2016 · V · BGBl. II Nr. 77/2016 · in Kraft seit 2016-04-08
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Schusswaffen, die dauerhaft deaktiviert sein sollen, dürfen nicht reaktivierbar sein – das schützt die öffentliche Sicherheit vor konkreten Gefahren für Dritte. Die EU-Durchführungsverordnung 2015/2403 gibt den Rahmen vor, und Österreich setzt ihn durch Kennzeichenpflichten und die Prüfpflicht durch unabhängige Gewerbetreibende (§ 2) technisch um. Die Anforderungen sind verhältnismäßig und auf das Ziel ausgerichtet. Ein Wegfall würde den EU-Rechtsrahmen zur Waffensicherheit unterlaufen.
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Belegende Paragraphen
§ 1 — Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten ↗ RIS
Nachweis der erfolgten Deaktivierungsarbeiten § 1. Der deaktivierende Gewerbetreibende hat einen Nachweis (Bestätigung) über die erfolgten Deaktivierungsarbeiten auszustellen.
§ 2 — Überprüfung der Deaktivierung ↗ RIS
Überprüfung der Deaktivierung § 2. (1) Die ordnungsgemäß durchgeführte Deaktivierung nach § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996 (WaffG), BGBl. I Nr. 12/1997, ist durch einen anderen gemäß § 42b Abs. 3 WaffG ermächtigten Gewerbetreibenden zu überprüfen. (2) Anlässlich der Überprüfung hat der Besitzer der Schusswaffe den Nachweis nach § 1 im Original oder in Kopie an den überprüfenden Gewerbetreibenden zu übergeben. (3) Der überprüfende Gewerbetreibende hat
§ 3 — Deaktivierungskennzeichen ↗ RIS
Deaktivierungskennzeichen § 3. (1) Der Ländercode gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 wird mit der Bezeichnung „AT“ festgelegt. Die Buchstaben- und Ziffernkombination gemäß Punkt drei des Anhangs II der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403, die den ermächtigten Gewerbetreibenden (§ 42b Abs. 3 WaffG) eindeutig bezeichnet, vergibt der Bundesminister für Inneres. Der Zahlenstock hat die Buchstaben- und Ziffernkombination A0 bis R9. (2) Die Deaktivierungskennzeichnung hat mittels Schlagstempel, Rollstempel oder Lasergravur mit entsprechender Einbrenntiefe zu erfolgen.
§ 4 — Deaktivierungsbescheinigung ↗ RIS
Deaktivierungsbescheinigung § 4. Die Bescheinigungsnummer der Deaktivierungsbescheinigung nach dem Muster des Anhangs III der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 ergibt sich aus folgender Kombination: „fortlaufende Nummer/JJJJ“.
KI-Analyse · 2026-07-16 · 6 §§ im Datensatz