Deregulierung, aber richtig

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Ausnahmen von der Meldepflicht für die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs

· V · BGBl. II Nr. 70/2016 · in Kraft seit 2016-03-25

86/01 Veterinärrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung reduziert die bürokratische Last für Tierzüchter, indem sie Ausnahmen von der Meldepflicht des Tierschutzgesetzes schafft – das ist eine sinnvolle, entlastende Maßnahme. Die Möglichkeit für Zuchtverbände, als Meldestellen zu fungieren (§ 4), vereinfacht das Verfahren für kleine Züchter zusätzlich. Gleichzeitig hält § 5 die wichtige Meldepflicht für Tierrassen mit Qualzuchtmerkmalen aufrecht, was verhältnismäßig ist. Die Verordnung ist insgesamt in die richtige Richtung konzipiert.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 2 — Ausnahmen von der Meldepflicht ↗ RIS

Ausnahmen von der Meldepflicht § 2. Nicht meldepflichtig gemäß § 31 Abs. 4 zweiter Satz TSchG ist die Haltung von Tieren zum Zweck der Zucht und des Verkaufs in folgenden Fällen:

§ 3 — Wildtiere ↗ RIS

Wildtiere § 3. Im Falle von Wildtieren ist eine gesonderte Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG dann nicht erforderlich, wenn eine solche Meldung bereits im Rahmen der Anzeige gemäß § 25 TSchG erfolgt oder erfolgt ist.

§ 4 — Zuchtverbände und -vereine ↗ RIS

Zuchtverbände und -vereine § 4. Im Vereinsregister eingetragene Zuchtverbände und -vereine können als Meldestellen für ihre Mitglieder fungieren und sich gegenüber diesen bereit erklären, die Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG zu übernehmen. Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben der Behörde dies spätestens anlässlich der ersten Meldung mitzuteilen und innerhalb von vier Wochen ab Anmeldung der Züchterin/ des Züchters beim Zuchtverband oder -verein die behördliche Meldung für die Züchterin/ den Züchter an die jeweils örtlich zuständige Behörde zu übernehmen.

§ 5 — Besondere Meldepflichten ↗ RIS

Besondere Meldepflichten § 5. (1) Personen, welche Muttertiere aus Tierrassen, bei denen Qualzuchtmerkmale auftreten, zur Zucht einsetzen, haben anlässlich einer Meldung gemäß § 31 Abs. 4 TSchG mitzuteilen, welche Maßnahmen nach § 44 Abs. 17 TSchG ergriffen werden. (2) Zuchtverbände und -vereine, die als Meldestellen fungieren, haben anlässlich der ersten Meldung zu bestätigen, dass keine Tierrassen mit Qualzuchtmerkmalen zur Zucht verwendet werden oder ein dem § 44 Abs. 17 TSchG entsprechendes Maßnahmenprogramm für die Zucht vorzulegen. (3) Bei der Darstellung der Maßnahmen gemäß § 44 Abs. 17 TSchG ist insbesondere anzuführen, wie die Dokumentation der Verpaarungen und Geburten bzw. Würfe erfolgt beziehungsweise gewährleistet wird und welche zusätzlichen diagnostischen Maßnahmen (zB Röntgendiagnosen bei Lahmheit oder bei neurologischen Symptomen, Rhinomanometrie und Belastungstest bei Atemnot, Hirnstammaudiometrie bei vermuteter Taubheit, Augenuntersuchung bei Entzündungen der Bindehaut/Hornhaut, bei vermuteter Blindheit oder bei hervorquellenden Augen, allenfalls erforderliche molekulargenetische Diagnostik) neben der klinischen Untersuchung eingesetzt und gewertet werden, um die

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