Deregulierung, aber richtig

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Nationaler Qualifikationsrahmen

NQR-Gesetz · BG · BGBl. I Nr. 14/2016 · in Kraft seit 2016-03-15

70/11 Sonstiges Schulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Umsetzung der EU-Empfehlung zum Europäischen Qualifikationsrahmen (EQR, ABl. C 111/2008); der NQR ordnet österreichische Qualifikationen den acht EU-Niveaus zu, damit Abschlüsse europaweit vergleichbar werden.

Begründung

Das Gesetz schafft nur ein freiwilliges, informierendes Register, das österreichische Abschlüsse den acht europäischen Qualifikationsniveaus zuordnet, damit sie im EU-Ausland besser verstanden werden. Es verbietet nichts und schränkt keinen Beruf ein, sondern erleichtert die grenzüberschreitende Anerkennung von Qualifikationen. Die starre Geschlechterquote in Beirat und Steuerungsgruppe ist nationales Beiwerk, das man streichen könnte, ändert aber nichts am ermöglichenden Charakter des Gesetzes.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — Regelungsgegenstand und Zielsetzungen ↗ RIS

Regelungsgegenstand und Zielsetzungen § 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Zuordnung österreichischer Qualifikationen zu einem Qualifikationsniveau des Nationalen Qualifikationsrahmens (NQR) und die Veröffentlichung dieser Zuordnung zu Informationszwecken in einem öffentlich zugänglichen Register (NQR-Register). (2) Der Nationale Qualifikationsrahmen ist ein Instrument zur Einordnung von Qualifikationen in acht NQR-Qualifikationsniveaus. Die Zuordnung von Qualifikationen zu einem der acht NQR-Qualifikationsniveaus erfolgt gemäß der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen, ABl. Nr. C 111 vom 06.05.2008 S. 1, auf der Basis von Lernergebnissen. Die Qualifikationsniveaus des Nationalen Qualifikationsrahmens entsprechen den Qualifikationsniveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens. (3) Zielsetzung des Nationalen Qualifikationsrahmens ist die Förderung der Transparenz und Vergleichbarkeit von Qualifikationen in Österreich und Europa sowie die Förderung des lebensbegleitenden Lernens, welches formales, nicht-formales und informelles Lernen umfasst. (4) Die Mitwirkung des Bundes an der Zuordnung und Veröffentlichung von Qualifikatione

§ 3 — NQR-Qualifikationsniveaus ↗ RIS

NQR-Qualifikationsniveaus § 3. (1) Qualifikationen sind einem von acht aufeinander aufbauenden NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. Die NQR-Qualifikationsniveaus werden gemäß Anhang II der Empfehlung zur Einrichtung des Europäischen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen definiert (Anhang 1). (2) Qualifikationen auf den NQR-Qualifikationsniveaus 6 bis 8 sind entweder nach Maßgabe des Abs. 1 oder auf Basis der Deskriptoren des Qualifikationsrahmens für den europäischen Hochschulraum (Anhang 2, Dublin-Deskriptoren) zuzuordnen. Demnach sind Bachelorstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 6, Masterstudien und Diplomstudien dem NQR-Qualifikationsniveau 7 und Doktorats- und PhD-Studien dem NQR-Qualifikationsniveau 8 zugeordnet.

§ 5 — Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle ↗ RIS

Aufgaben der NQR-Koordinierungsstelle § 5. (1) Die NQR-Koordinierungsstelle hat die formale und inhaltliche Prüfung von Zuordnungsersuchen durchzuführen, mit dem Ziel, die den Gegenstand des Zuordnungsersuchens bildende Qualifikation nach Maßgabe der §§ 8 und 9 dieses Bundesgesetzes einem der in § 3 genannten NQR-Qualifikationsniveaus zuzuordnen. (2) Die NQR-Koordinierungsstelle hat ein Register über nach diesem Bundesgesetz zugeordnete Qualifikationen (NQR-Register) zu führen. Dieses NQR-Register umfasst neben der Bezeichnung der Qualifikation, ihrer Zuordnung zu einem NQR-Qualifikationsniveau gemäß § 3 und dem Namen des Qualifikationsanbieters, eine Beschreibung der Qualifikation und ihrer wesentlichen Lernergebnisse. Das NQR-Register ist auf einer von der NQR-Koordinierungsstelle zu wartenden Website öffentlich zugänglich. (3) Bei der Prüfung von Zuordnungsersuchen kann die NQR-Koordinierungsstelle bei Bedarf Expertisen von sachverständigen Personen einholen, die in einer Liste geführt werden. Die sachverständigen Personen verfügen über Expertise in jenen Lern- oder Arbeitsbereichen, auf die sich die Lernergebnisse der zuzuordnenden Qualifikationen beziehen. Alle Mitglieder der

§ 6 — NQR-Beirat ↗ RIS

NQR-Beirat § 6. (1) Bei der NQR-Koordinierungsstelle wird ein sachverständiger Beirat (NQR-Beirat) zur Beratung der NQR-Koordinierungsstelle eingerichtet, dem mindestens 50 vH Frauen anzugehören haben. Dem NQR-Beirat gehören sieben Expertinnen und Experten, darunter jedenfalls eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich des Gesundheitswesens an. Die Beiratsmitglieder müssen auf den Gebieten der Berufspraxis sowie der Aus-, Fort- und Weiterbildung fachlich hervorragend ausgewiesen sein. Sie sind von dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Bildung und Frauen im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft zu ernennen. Diese Ernennung erfolgt unter Berücksichtigung von Vorschlägen der NQR-Koordinierungsstelle, des Beirats für Wirtschafts- und Sozialfragen sowie der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria von je zwei Expertinnen oder Experten sowie des Bundesministeriums für Gesundheit von einer Expertin oder einem Experten. Diese Vorschläge bedürfen vor der Ernennung einer Zustimmung der NQR-Steuerungsgruppe mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des NQR-Beirats sind für die Dauer von höch

KI-Analyse · 2026-06-06 · 14 §§ im Datensatz