Bemessung des besonderen Steigerungsbetrages
· V · BGBl. II Nr. 64/2016 · in Kraft seit 2016-04-01
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung setzt die Berechnungsfaktoren fest, die für die Ermittlung des besonderen Steigerungsbetrages in der gesetzlichen Pensionsversicherung benötigt werden. Ohne diese Werte könnten die Rentenleistungen für bestimmte Versicherte nicht korrekt berechnet werden. Die Verordnung ist ein rein technisches Rechenwerk, das zur Umsetzung des gesetzlichen Pensionssystems zwingend erforderlich ist.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Als Faktoren im Sinne der §§ 248 Abs. 4 ASVG, 141 Abs. 6 GSVG und 132 Abs. 6 BSVG werden die in der Anlage genannten Werte festgesetzt.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2016 in Kraft und ist nur auf Beiträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2016 entrichtet werden. Die Verordnung BGBl. Nr. 577/1985 tritt mit Ablauf des 31. März 2016 außer Kraft, ist jedoch auf Beiträge, die vor dem 1. April 2016 entrichtet wurden, weiterhin anzuwenden.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz