Deregulierung, aber richtig

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Duale Druckgeräteverordnung

DDGV · V · BGBl. II Nr. 59/2016 · in Kraft seit 2016-03-10

95/07 Dampfkesselrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU und die Richtlinie über einfache Druckbehälter 2014/29/EU um (CELEX 32014L0068, 32014L0029): CE-Kennzeichnung, Konformitätsbewertung, wesentliche Sicherheitsanforderungen.

Begründung

Die Verordnung legt Sicherheitsanforderungen für Druckgeräte und Druckbehälter fest, die bei Versagen Menschen schwer verletzen können. Das ist echter Schutz Dritter und entspricht eins zu eins den EU-Vorgaben (Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung). Ein nationales Draufsatteln über die EU hinaus ist nicht erkennbar. Die Regelung kann bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Hauptstück ↗ RIS

1. Hauptstück Druckgeräte 1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Das 1. Hauptstück ist anzuwenden auf Druckgeräte und Baugruppen mit einem maximal zulässigen Druck (PS) von über 0,5 bar hinsichtlich der Sachgebiete (2) Druckgeräte und Baugruppen gemäß Abs. 1 dürfen in Verkehr gebracht, auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie den Anforderungen des 1. Hauptstückes entsprechen.

§ 4 — 2. Abschnitt ↗ RIS

2. Abschnitt Sicherheitstechnische Bestimmungen Allgemeine Sicherheitsanforderungen § 4. (1) Druckgeräte und Baugruppen sind derart zu konstruieren, herzustellen und auszurüsten, dass sie bei ordnungsgemäßer Aufstellung, Anbringung und Wartung sowie bei bestimmungsgemäßem Betrieb die Sicherheit von Menschen sowie von Sachgütern nicht gefährden. (2) Auf Messen, Ausstellungen und Vorführungen dürfen auch Druckgeräte und Baugruppen ausgestellt werden, die den Bestimmungen des 1. Hauptstückes nicht entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass diese Druckgeräte oder Baugruppen erst auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden dürfen, wenn sie mit den Bestimmungen dieser Verordnung in Einklang gebracht worden sind. Bei Vorführungen sind im Einklang mit allen von der zuständigen Marktüberwachungsbehörde gemäß § 39 Abs. 2 Druckgerätegesetz, BGBl. I Nr. 161/2015, festgelegten Anforderungen die geeigneten Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

§ 5 — Technische Anforderungen an Druckgeräte ↗ RIS

Technische Anforderungen an Druckgeräte § 5. Die unter den Z 1 bis 4 angeführten Druckgeräte müssen die in Anhang I genannten wesentlichen Sicherheitsanforderungen erfüllen.

§ 9 — Pflichten der Hersteller ↗ RIS

Pflichten der Hersteller § 9. (1) Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß den wesentlichen Sicherheitsanforderungen von Anhang I entworfen und hergestellt wurden. (2) Die Hersteller haben, wenn sie ihre Druckgeräte oder Baugruppen gemäß § 7 in Verkehr bringen oder für ihre eigenen Zwecke verwenden, zu gewährleisten, dass diese gemäß der in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union geltenden guten Ingenieurpraxis entworfen und hergestellt wurden. (3) Bei den Druckgeräten oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 haben die Hersteller die erforderlichen technischen Unterlagen gemäß Anhang III zu erstellen und das einschlägige Konformitätsbewertungsverfahren gemäß § 17 durchzuführen oder durchführen zu lassen. (4) Wurde mit dem Verfahren gemäß Abs. 3 nachgewiesen, dass die Druckgeräte oder Baugruppen gemäß den §§ 5 und 6 den geltenden Anforderungen entsprechen, haben die Hersteller eine EUKonformitätserklärung auszustellen und die CE-Kennzeichnung anzubringen. (5) Der Hersteller muss die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem I

KI-Analyse · 2026-06-12 · 54 §§ im Datensatz