Deregulierung, aber richtig

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Energie-Infrastrukturgesetz

E-InfrastrukturG · BG · BGBl. I Nr. 4/2016 · in Kraft seit 2016-02-24

58/02 Energierecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
25Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Durchführungsgesetz zur unmittelbar anwendbaren Verordnung (EU) Nr. 347/2013 (TEN-E) über transeuropäische Energieinfrastruktur; benennt die zuständige Behörde und koordiniert die Genehmigung von Vorhaben gemeinsamen Interesses.

Begründung

Das Gesetz setzt nur eine EU-Verordnung um und beschleunigt die Genehmigung großer, grenzüberschreitender Energieleitungen. Es schafft keine neuen Verbote, sondern bündelt und strafft bestehende Verfahren und gibt klare Fristen. Das erleichtert Investitionen und ist EU-rechtlich gebunden.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Teil ↗ RIS

1. Teil Allgemeine Bestimmungen Bezugnahme auf Unionsrecht § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden begleitende Bestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 347/2013 zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1364/2006/EG und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 713/2009, (EG) Nr. 714/2009 und (EG) Nr. 715/2009, ABl. Nr. L 115 vom 25.4.2013 S. 39, (TEN-E-VO) erlassen.

§ 6 — Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde ↗ RIS

Zuständige Energie-Infrastrukturbehörde § 6. Zuständige nationale Behörde (Energie-Infrastrukturbehörde) gemäß Art. 8 der TEN-E-VO ist der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.

§ 7 — Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung ↗ RIS

Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde und Verfahrenskoordinierung § 7. (1) Die Aufgaben der Energie-Infrastrukturbehörde sind: (2) Die Wahrnehmung des in der TEN-E-VO der Energie-Infrastrukturbehörde übertragenen Ermessens hat unter Beachtung der Grundsätze der Einfachheit, Raschheit und Kostenersparnis zu erfolgen.

§ 11 — Formaler Genehmigungsabschnitt ↗ RIS

Formaler Genehmigungsabschnitt § 11. (1) Die Energie-Infrastrukturbehörde – soweit die Energie-Infrastrukturbehörde nicht selbst Genehmigungsbehörde ist – koordiniert die für die Genehmigung des Vorhabens zu führenden Verfahren. (2) Alle betroffenen Behörden behandeln die Genehmigungsanträge für PCI nach Möglichkeit prioritär und sorgen für eine effiziente Durchführung der Verfahren. Sämtliche Behörden haben die Entscheidungen über die Anträge gemäß § 10 Abs. 7 ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb der Entscheidungsfrist gemäß § 73 AVG ab Bestätigung der Anträge gemäß § 10 Abs. 7 zu treffen. (3) Die betroffenen Behörden können das Ermittlungsverfahren bei Entscheidungsreife für geschlossen erklären. Diese Erklärung bewirkt, dass keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgebracht werden können. § 45 Abs. 3 AVG bleibt unberührt. (4) Die Energie-Infrastrukturbehörde kann den Vorhabenträger auf dessen Anfrage durch die Übermittlung von Informationen, über die die Energie-Infrastrukturbehörde verfügt und die der Vorhabenträger für die Vorbereitung der Einreichunterlagen benötigt, unterstützen. Auf die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ist Bedacht zu nehmen. Im

KI-Analyse · 2026-06-06 · 19 §§ im Datensatz