Explosionsschutzverordnung 2015
ExSV 2015 · V · BGBl. II Nr. 52/2016 · in Kraft seit 2016-04-20
55 Wirtschaftslenkung; 58/01 Bergrecht; 95/01 Elektrotechnik · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verlangt, dass Geräte für explosionsgefährdete Bereiche grundlegende Sicherheitsanforderungen erfüllen und ein Konformitätsverfahren durchlaufen. Das schützt Menschen vor Explosionen und schweren Unfällen und ist damit echter Schutz Dritter. Die Regeln sind eine wörtliche Umsetzung der EU-Harmonisierung und sichern zugleich den freien Warenverkehr. Kein nationales Gold-Plating erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Geräte und Schutzsysteme, im Folgenden auch „Produkte“ genannt: (2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf:
§ 2 — Umsetzung ↗ RIS
Umsetzung § 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2014/34/EU zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. Nr. L 96 vom 29.3.2014 S. 309, in österreichisches Recht umgesetzt.
§ 4 — Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme ↗ RIS
Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme § 4. (1) Produkte dürfen nur dann auf dem Markt bereitgestellt und in Betrieb genommen werden, wenn sie bei angemessener Installation und Instandhaltung und bei bestimmungsgemäßer Verwendung dieser Verordnung entsprechen. (2) Diese Verordnung berührt nicht die Anforderungen, die zum Schutz von Personen und insbesondere der Arbeitnehmer bei der Verwendung der betreffenden Produkte festgelegt wurden, sofern dies keine Änderungen dieser Produkte in Bezug auf die Bestimmungen dieser Verordnung zur Folge hat. (3) Es ist zulässig, dass insbesondere bei Messen, Ausstellungen und Vorführungen dieser Verordnung nicht entsprechende Produkte ausgestellt werden, sofern ein sichtbares Schild deutlich darauf hinweist, dass solche Produkte nicht den Anforderungen entsprechen und erst erworben werden können, wenn der Hersteller die Übereinstimmung mit dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
§ 5 — Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen ↗ RIS
Wesentliche Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen § 5. Produkte müssen die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen in Anhang II erfüllen, die unter Berücksichtigung ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anwendbar sind.
§ 6 — Freier Warenverkehr ↗ RIS
Freier Warenverkehr § 6. Die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Produkten, die den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, dürfen weder verboten, beschränkt, noch behindert werden.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 45 §§ im Datensatz