Deregulierung, aber richtig

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Adressregisterverordnung 2016

AdrRegV 2016 · V · BGBl. II Nr. 51/2016 · in Kraft seit 2016-02-20

95/03 Vermessungsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung definiert Inhalt und Struktur geocodierter Adressen im nationalen Adressregister. Ein einheitliches Adressregister ist öffentliche Infrastruktur für Behörden, Rettungsdienste, Postdienste und viele weitere Stellen – ein echtes öffentliches Gut, das der Markt nicht bereitstellen kann. Die technischen Vorgaben sind verhältnismäßig und auf das Notwendige beschränkt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Die geocodierten (raumbezogenen) Adressen haben die im § 9a Abs. 2 des Vermessungsgesetzes – VermG, BGBl. Nr. 306/1968, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2013, festgelegten Angaben zu enthalten. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle angeführten Inhalte und Merkmale. Adressangaben Inhalt und Merkmale zuständige Stelle Z 1 Bezeichnung der Gemeinde Offizieller Gemeindename Gemeinde Gemeindename abgekürzt Gemeinde-Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) Gemeindekennziffer (GKZ) Bundesanstalt Statistik Österreich (STAT) Z 2 Bezeichnung der Ortschaft Offizieller Ortschaftsname Gemeinde Ortschaftsname abgekürzt Gemeinde-BEV Ortschaftskennziffer (OKZ) STAT Z 3 Bezeichnung der angrenzenden Straße, wenn vorhanden Innerhalb der Gemeinde eindeutiger Straßenname; gegebenenfalls ist der Ortschaftsname, soweit dies zur Sicherstellung der Eindeutigkeit erforderlich ist, hinzuzufügen Gemeinde Straßenname abgekürzt Gemeinde-BEV Straßenkennziffer (SKZ) STAT Z 4 Orientierungsnummer (Hausnummer, Konskriptionsnummer ua.) Orientierungsnummer (ON); in Ermangelung einer solchen die Grundstücksnummer Gemeinde Orientierungsnummer abgekürzt Gem

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Für Gebäude sind im Adressregister die im § 9a Abs. 3 VermG festgelegten Angaben einzutragen. Bestandteile dieser Angaben sind die in der nachfolgenden Tabelle festgelegten Inhalte und Merkmale. Gebäudeangaben Inhalt und Merkmale zuständige Stelle Z 1 Adressdaten des Gebäudes in Form einer näheren, insbesondere numerischen Bezeichnung betreffend das einzelne Haus, die Stiege, einen Pavillon ua. Objektnummer (OBJNR) STAT Wenn sich mehrere Gebäude auf einer Adresse befinden, müssen die Gebäude näher beschrieben werden, damit sie voneinander unterscheidbar sind. Gemeinde Stiege; Block; Gruppe; Haus; Ladenzeile; Los; Objekt; Parzelle; Pavillon; Reihe; Stand; Weg Gebäudezusatzbezeichnung: entspricht die angeführte standardisierte Gebäudebezeichnung nicht den tatsächlichen Gegebenheiten, kann in Ausnahmefällen ein freier Text verwendet werden (zB Werkstatt) Gemeinde Numerische Bezeichnung und nähere Beschreibung des Gebäudes abgekürzt Gemeinde-BEV Z 2 Repräsentative Koordinate im System der Landesvermessung als räumliche Referenz des Gebäudes Der Referenzpunkt soll innerhalb des Gebäudes (Gebäudekomplexes) zu liegen kommen. Gemeinde Art der Bestimmung Gemeinde Angabe, ob die Adresse

§ 3 ↗ RIS

§ 3. Enthält eine Adressierung unten angeführte Elemente, so ist sie als rechtlich gültig anzusehen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz