Kontrolle der Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur
· V · BGBl. II Nr. 49/2016 · in Kraft seit 2016-02-18
80/04 Wettbewerbsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung setzt EU-Fischereirecht durch und verhindert Etikettierungsbetrug bei Fischprodukten – das schützt Verbraucher und faire Händler vor Täuschung. Die 24-Stunden-Vorausmeldepflicht vor Zollabfertigung (§ 2) ist eine geringfügige nationale Konkretisierung, die den reibungslosen Vollzug der EU-Kontrollregeln sicherstellt. Eine Abschaffung würde die EU-rechtlich geforderte Marktkontrolle unterlaufen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS
1. Abschnitt Geltungsbereich § 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung nachstehender Rechtsakte der Europäischen Union:
§ 2 — 2. Abschnitt ↗ RIS
2. Abschnitt Vermarktungsnormen und zulässige Mindestgrößen Kontrollvorgang § 2. (1) Werden Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur, für die gemeinsame Vermarktungsnormen gemäß Art. 33 der Verordnung (EU) Nr. 1379/2013 und/oder Mindestreferenzgrößen gemäß Art. 15 Abs. 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 festgelegt sind, eingeführt, so kann die Kontrolle bereits stattfinden, während diese Erzeugnisse noch unter zollamtlicher Überwachung stehen. (2) Der Empfänger im Sinne der zollrechtlichen Vorschriften hat dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES) spätestens 24 Stunden vor der zollrechtlichen Anmeldung zur Überführung in den freien Verkehr hiervon schriftlich, fernschriftlich oder auf elektronischem Wege Mitteilungen zu machen. (3) Bei Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur, für die Vermarktungsnormen und/oder Mindestreferenzgrößen im Sinne von Abs. 1 festgelegt sind, kann die Kontrolle im innergemeinschaftlichen Warenverkehr und beim Import aus Drittländern sowohl während des Transportes als auch bei der Lagerung und dem Verkauf innerhalb des Bundesgebietes ausgeübt werden. Erfolgt die Kontrolle während des Transportes, sind zum Zwecke der Anhaltung des Transportm
KI-Analyse · 2026-07-15 · 11 §§ im Datensatz