Deregulierung, aber richtig

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Sportbooteverordnung 2015

SpBV 2015 · V · BGBl. II Nr. 41/2016 · in Kraft seit 2016-01-18

55 Wirtschaftslenkung · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
35Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Sportbooterichtlinie 2013/53/EU (Sportboote und Wassermotorräder) um; Produktsicherheit, Abgas- und Lärmgrenzwerte, CE-Konformität im Binnenmarkt.

Begründung

Die Verordnung setzt die EU-Sportbooterichtlinie um und regelt Sicherheits-, Abgas- und Lärmanforderungen an in Verkehr gebrachte Boote. Inhaltlich entspricht sie den EU-Vorgaben und garantiert zugleich den freien Warenverkehr im Binnenmarkt; ein nationales Draufsatteln ist nicht erkennbar. Die Regelung kann bleiben.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 — 1. Abschnitt ↗ RIS

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen Zweck, Umsetzung von EU-Recht § 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist es, sicherzustellen, dass die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse nur dann in den Verkehr gebracht oder auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Anforderungen der in Abs. 2 genannten Richtlinie entsprechen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf die Gesundheit und Sicherheit von Menschen sowie in Bezug auf Güter und für die Umwelt gewährleisten und gleichzeitig das Funktionieren des Binnenmarkts garantieren. (2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 90 in österreichisches Recht umgesetzt. (3) Als Erzeugnisse im Sinne dieser Verordnung gelten Wasserfahrzeuge gemäß § 3 Z 1 einschließlich der für diese bestimmten Antriebsmotoren und Bauteile im Sinne des § 2 Abs.1.

§ 2 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 2. (1) Diese Verordnung gilt für folgende Erzeugnisse: (2) Diese Verordnung gilt nicht für folgende Erzeugnisse:

§ 4 — Grundlegende Anforderungen ↗ RIS

Grundlegende Anforderungen § 4. Die in § 2 Abs. 1 genannten Erzeugnisse dürfen nur dann bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden, wenn sie bei sachgemäßer Instandhaltung und Verwendung entsprechend ihrer Zweckbestimmung weder die Gesundheit und die Sicherheit von Personen und Sachen noch die Umwelt gefährden und zugleich die einschlägigen grundlegenden Anforderungen des Anhangs I erfüllen.

§ 6 — Freier Warenverkehr ↗ RIS

Freier Warenverkehr § 6. (1) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder, unbeschadet des § 5, die Inbetriebnahme von Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn sie dieser Verordnung entsprechen. (2) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt von unvollständigen Wasserfahrzeugen nicht behindern, wenn der Hersteller oder der Einführer gemäß Anhang III erklärt, dass die Fertigstellung des Wasserfahrzeugs durch andere beabsichtigt ist. (3) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme von dieser Verordnung entsprechenden Bauteilen nicht behindern, die nach der in § 15 genannten Erklärung des Herstellers oder Einführers zum Einbau in ein Wasserfahrzeug bestimmt sind. (4) Die Marktüberwachungsbehörden dürfen die Bereitstellung auf dem Markt oder die Inbetriebnahme der folgenden Antriebsmotoren nicht behindern: (5) Abs. 4 Z 2 und 3 gelten vorbehaltlich folgender Bedingung: Wurde ein Motor zwecks Einbau in ein Wasserfahrzeug angepasst, so muss die Person, die die Anpassung vornimmt, sicherstellen, dass bei der Anpassung die Daten und anderen Informationen des Motorherstellers in vollem Um

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