Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten (Schweiz)
· Vertrag – Schweiz · BGBl. III Nr. 21/2016 · in Kraft seit 2016-04-01
19/07 Diplomatischer und konsularischer Verkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
4Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Abkommen über die Zusammenarbeit in konsularischen Angelegenheiten mit der Schweiz. Erleichtert den Bürgerservice im Ausland; legitimer außenpolitischer Zweck.
Kategorien
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