Deregulierung, aber richtig

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Messgeräteverordnung 2016

· V · BGBl. II Nr. 31/2016 · in Kraft seit 2016-04-20

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
40Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Setzt die EU-Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID, CELEX 32014L0032) sowie die EMV-Richtlinie 2014/30/EU um; CE-Kennzeichnung und Konformitätsbewertung sind EU-vorgegeben.

Begründung

Die Verordnung legt fest, welche Anforderungen Messgeräte (z. B. Waagen, Zähler) erfüllen müssen, bevor sie in Verkehr gebracht werden. Richtige Messergebnisse schützen Käufer vor Betrug und Übervorteilung im Geschäftsverkehr, ein klarer legitimer Zweck. Die Pflichten folgen weitgehend wörtlich der EU-Messgeräterichtlinie und gehen nicht erkennbar darüber hinaus. Sinnvoller Schutz, bleibt.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 — Geltungsbereich ↗ RIS

Geltungsbereich § 1. (1) Diese Verordnung legt die Anforderungen fest, die für die nachfolgend angeführten Messgeräte für das erstmalige Inverkehrbringen und/oder für die erstmalige Inbetriebnahme für Messaufgaben eingehalten werden müssen, sofern sie der Eichpflicht unterliegen: (2) Wird die Konformität eines Messgerätes im Rahmen dieser Verordnung festgestellt, dann gelten diese Messgeräte als erstgeeicht und dürfen im Anwendungsbereich der Bestimmungen des Maß- und Eichgesetzes verwendet und/oder bereitgehalten werden.

§ 5 — Wesentliche Anforderungen ↗ RIS

Wesentliche Anforderungen § 5. (1) Ein Messgerät muss die in Anhang 1 genannten wesentlichen Anforderungen und die Anforderungen der entsprechenden Eichvorschriften erfüllen. (2) Die in Anhang 1 und in den Eichvorschriften vorgesehenen Informationen sind in deutscher Sprache bereitzustellen. (3) Die Konformität eines Messgeräts mit den wesentlichen Anforderungen ist gemäß § 13 zu bewerten.

§ 6 — Pflichten der Hersteller ↗ RIS

Pflichten der Hersteller § 6. (1) Die Hersteller gewährleisten, dass Messgeräte, die sie in Verkehr bringen und/oder in Betrieb nehmen und im Rahmen der Bestimmungen des MEG verwendet werden sollen, gemäß den wesentlichen Anforderungen von Anhang 1 und der entsprechenden Eichvorschriften entworfen und hergestellt wurden. (2) Die Hersteller erstellen die technischen Unterlagen gemäß § 14 und führen das betreffende Konformitätsbewertungsverfahren nach § 13 durch oder lassen es durchführen. Wurde mit diesem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass ein Messgerät den anwendbaren Anforderungen dieser Verordnung und den Eichvorschriften entspricht, stellen die Hersteller eine EU-Konformitätserklärung aus und bringen die CE-Kennzeichnung sowie die zusätzliche Metrologie-Kennzeichnung gemäß § 16 an. (3) Die Hersteller bewahren die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des Messgeräts zehn Jahre lang auf. (4) Die Hersteller gewährleisten durch geeignete Verfahren, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit dieser Verordnung sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf des Messgeräts oder an seinen Merkmalen sowie Änderungen der harmonisie

KI-Analyse · 2026-06-12 · 38 §§ im Datensatz